Experte für Steuern und (Handels-)Rechtsfragen

Dr. Andreas Mayer

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153 Kommentare zu “Dr. Andreas Mayer”

  1. Rainer sagt:

    Wenn ich als Deutscher in Brasilien einen Firmen-Anteil von 1% Kaufe ist es besser das Privat oder mit einer Firma zu machen? Der Kaufpreis ist € 25.000.- ! Was ist der Unterschied und worauf muss ich achten in Bezug auf Meldepflicht und Steuern? Sollte ich Gewinn machen wo muss ich was versteuern?

  2. Handelt es sich bei der Firma, an der ein Anteil gekauft werden soll, um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft?
    Hat der Käufer der Anteile in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder in Brasilien?

    Ohne diese näheren Angaben ist eine Beantwortung im vorliegenden Rahmen leider nicht möglich.

  3. Alex sagt:

    Hallo Hr. Dr. Mayer,
    ich gehe ab 2016 nach Brasilien und werde hier den Wohnsitz in D abmelden. Ich werde dort zunächst für 1-1,5 Jahre unbezahlte Freiwilligenarbeit verrichten und danach in einen bezahlten Job als Angestellter wechseln.
    Bei der DKB und Comdirect habe ich Wertpapierdepots mit Aktien (Einzeltitel). Wo muss ich Einkünfte aus Dividenzahlungen und Gewinne aus Aktienverkäufen steuerlich angeben bzw. versteuern? In Deutschland oder Brasilien?
    Ich hoffe, Sie können helfen.

    • Matthias Poehler sagt:

      Ich habe mein Wohnsitz in den USA. Warum erlaubt mir keine Bank in Deutschland (DKB,comDirect etc) mein Geld vom Girokonto in Aktienfonds to investieren?

    • Thorsten Seiler sagt:

      Sehr geehrter Dr. Mayer,

      Ich arbeite und wohne seit einigen Jahren in China.
      Nun werde ich im 04/2021 wieder zurück nach Deutschland ziehen.

      Meine Frage bzgl. Der Steuerfreiheit auf Kaptialertraege (bei mir Gewinne aus Aktienerlöse).

      – Ab wann bin ich wieder steuerpflichtig für meine Aktiengewinne?
      — ab der Anmeldung in Deutschland 01.05.2021
      — Rückwirkend zum 01.01.2021, also auf das ganze Steuerjahr?

      Falls auf das ganze Steuerjahr, dann wurde ich noch in diesem Jahr meine Gewinne mitnehmen und ggf. Gleich wieder die gleiche Aktie kaufen.
      Ansonsten in der Woche vor der Rückkehr nach Deutschland 🙂

      Vielen Dank im Voraus.

      Mit freundlichen Grüßen
      T.Seiler

  4. norbert heinig sagt:

    halll herr dr mayer,
    ich lebe seit 13 jahren in den usa und plane am ende
    des jahres wieder zurueck nach deutschland zu ziehen.
    ich plane mein erspartes bevor ich zurueckkehre per
    ueberweisung von meinem giro konto hier in den usa
    auf mein giro konto in deutschland zu ueberweisen.
    gibt es in diesem fall steuerliche probleme in
    deutschland ?
    vielen dank und beste gruesse
    norbert heinig

  5. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrter Herr Heinig,
    ich denke nicht, dass es hier steuerliche Probleme in Deutschland geben wird im Zusammenhang mit dem Umzug. Sobald Sie in Deutschland wieder einen Wohnsitz haben, sind Sie dort (wieder) unbeschränkt steuerpflichtig und müssen dann dort auch die Einkünfte, die Ihre Ersparnisse in Deutschland abwerfen, versteuern.
    Viele Grüße
    Andreas Mayer

  6. Wolfgang Keßler sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    ich habe von Ihrer Funktion erst nach Einstellung meines Hinweises in den normalen Blog erfahren. Deshalb schicke ich den Text nochmals an Sie:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ihre Ausführungen zum Thema „Steuerausländer: Sie sind grundsätzlich von der Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer, Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer) auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne befreit.“
    sind leider falsch.
    Richtig ist, dass im Inland angefallene Kapitalerträge immer auch im Inland zu den normalen Sätzen besteuert werden. Lediglich in den Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Domizilland des Auslandsdeutschen besteht, kann auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eine Teilerstattung beantragt werden. Im Falle eines Wohnsitzes in Thailand
    werden in Deutschland z. B. 20 % Abgeltungssteuer einbehalten, 5 % Abgeltungssteuer sowie der Soli werden auf Antrag zurückerstattet. Die Differenz ist im Domizilland zu versteuern. Die Steuerbehörde des Domizillandes muss dies auch auf dem Antrag an das Bundeszentralamt bestätigen. Die Anträge gibt es in den Fremdsprachen Englisch und Französisch. Häufig besteht aber die Steuerbehörde des Domizillandes auf einer Übersetzung in die jeweilige Landessprache, was zusätzliche Kosten verursacht, so dass sich bei kleineren Kapitalertragssteuerbeträgen der Aufwand überhaupt nicht lohnt.
    Mit freundlichem Gruß
    Wolfgang Keßler

    • Redaktion sagt:

      Da sich die Frage auf einen Text von uns bezieht, antworten wir:

      Die Informationen bezüglich Steuerfreiheit für Leute, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, weil sie im Ausland leben, haben wir erstellt, weil einige unserer Leser das DKB Konto haben. Teilweise sind hohe Beträge auf dem Visa Sparen anlegt. Beim Visa Sparen gibt es monatliche Zinsgutschriften.

      Da mittlerweile fast zwei Jahre vergangen sind, haben wir Ihre Nachricht als Anlass genommen bei der DKB nachzufragen, ob es Änderungen gegeben hat.

      Nein, keine Änderungen. Es ist immer noch richtig, dass die Zinsen zu 100 % dem Kontogutgeschrieben werden. Es findet kein Abzug der Kapitalertragssteuern (Abgeltungssteuer/Soli) statt. Auch das Formular, mit welchem man den Auslandswohnsitz dokumentiert ist noch genau dasselbe: https://www.deutscheskonto.org/de/dkb/steuerauslaender/

  7. Ernst Kraemer sagt:

    Gelten Kursgewinne aus einem Auslandskonto in der ausländischen Währung als Erträge, die zu versteuern sind?
    Wenn ja, wie sind sie zu ermitteln, wann fallen sie an und wie sind sie in der Steuererklärung anzugeben?

  8. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrter Herr Kraemer,
    wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (z. B. weil Sie dort Ihren Wohnsitz haben) ist die Antwort eindeutig ja. Die Ermittlung erfolgt am einfachsten anhand einer steuerlichen Erträgnisaufstellung der Bank. Normalerweise bieten Banken eine entsprechende Aufstellung an. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, müssen Sie oder Ihr Steuerberater die Erträge selbst anhand der Kontounterlagen ermitteln.

  9. Stefan Mueller sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich habe eine Frage an Sie bezueglich meiner Kapitalertragssteuern fuer Dividendenertraegen von deutschen Aktien die ich in einem deutschen Aktiendepot habe. Ich bin 2007 als Student in die USA gezogen and habe 2009 eine US Greencard bekommen. Ich lebe immernoch in den USA und habe mittelfristig nicht vor nach Deutschland zurueckzukehren. Wie bereits gesagt, ich zahle Kapitalertragssteuern an Dividendenertraegen. Bisher habe ich diese Ertraege nicht in meiner US Steuererklaerung angeben. Nun stellen sich folgende Fragen:
    1. Muss ich diese deutschen Kapitalertraege in den USA angeben, auch wenn ich Steuern an das deutsche Finanzamt abfuehre?
    2. Falls ich diese Ertraege in den USA angeben muss, kann ich die Kapitalsteuern die ich seit 2007 bezahlt habe zurueckfordern und gleichzeitg an die USA abfuehren? Oder wie verhaelt sich das?

    Vielen Dank!
    Stefan

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Sehr geehrter Herr Mueller,
      leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten, da diese amerikanisches Steuerrecht betrifft. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Kollegen aus den USA.

    • jens sagt:

      Hallo Stefan,

      Wenn du in den USA bereits Steuererklärungen abgegeben hast, ist dir bestimmt aufgefallen, das du jedes Jahr bis zum 30.Juni das Formular „FinCEN Form 114“ der amerikanischen Steuerbehörde ausfüllen musst. Da wird nach allen Konten gefragt weltweit, wo du Kapitalerträge einnimmst. Solltest du die deutschen nicht angegeben haben, hast dein Problem, den die Strafen in den USA gehen bis zum Knast. Empfehlung konsultiere einen Steuerberater und nicht das Netz. PS du bist ein US resident!

  10. Emma Walter sagt:

    Durch Eheschliessung mit einem Griechen lebe und arbeite ich seit ca 30 Jahren in Griechenland.
    Neben meinem Wohnsitz hier in Griechenland besitze ich noch eine kleine Wohnung in Deutschland, die ich allerdings nur selten nutze, maximal fuer 3 Monate im Jahr.
    Da mein Mann in Kuerze eine Immobilien hier in Griechenland verkaufen will, und einen groesseren Geldbetrag auf ein deutsches Konto, welches auf meinen Namen laeuft, transferieren moechte, gilt es jetzt, unsere Gebiets und Steuereigenschaft festzustellen, da wir nicht doppelt Steuern zahlen moechten.
    Ich muesste als Steuerauslaender gelten, weil ich in Griechenland ganz normal Steuern zahle. Allerdings habe ich gehoert, dass man dann keine Wohnung in Deutschland haben darf, was mir allerdings nicht einleuchtet. Wie ist da die Sachlage?
    Mein Mann ist griechischer Staatsbuerger und wird auch in Griechenland steuerlich veranlagt. Ist es richtig, dass er als Steuerauslaender dann fuer die Betraege auf seinem deutschen Konto von der deutschen Steuer befreit ist?

  11. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrte Frau Walter,
    aufgrund Ihrer geschilderten Situation (Wohnung in Deutschland, in der Sie sich max. für 3 Monate im Jahr aufhalten) dürften Sie in Deutschland aufgrund Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt unbeschränkt steuerpflichtig sein.

  12. R. Schomburg sagt:

    Hallo,

    wir ziehen im Juli in die Schweiz. Ich werde dort arbeiten und bin somit in CH unbeschränkt steuerpflichtig.
    Meine Frau arbeitet in Deutschland als „umgekehrte Grenzgängerin).
    Deutschland nimmt sich ja mittels DBA das Recht heraus hier weitere 5 Jahre überdachend zu besteuern (Abwandererregel) – auch wenn das gerade beim EuGH zur Entscheidung liegt (hat wohl jemand in BW geklagt).

    Nun die Frage:

    Wenn meine Frau und ich ein Gemeinschaftskonto in Deutschland führen, wie wird das hinsichtlich der Abgeltungssteuer gehandhabt?

    Meine Zinserträgnisse müssten ja in der Schweiz als Vermögen versteuert werden, die meiner Frau sogar doppelt?

    Besten Dank im voraus!

  13. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrter Herr Schomburg,
    eine Doppelbesteuerung hinsichtlich der Zinserträge sollte durch die Anrechnung der Steuer in Deutschland gem. Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des DBA Deutschland-Schweiz vermieden werden.

  14. Dirk sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich hätte folgendes Anliegen:

    In der Schweiz sind Kursgewinne auf Aktien ja steuerfrei. Wäre es möglich bei swissquote ein Depot zu eröffnen, jahrelang Werte wie Berkshire und Markel zu kaufen (es fallen unter der Zeit keine Dividenden/Zinsen an) und dann die Kursgewinne nach z.B. 30 Jahren steuerfrei einzustreichen? Ich wäre auch bereit im Alter in die Schweiz zu ziehen da ich Doppelbürger bin.

    Kann die BRD den “Wegzug” fiktiv besteuern?
    Oder kann man sein deutsches Depot auch einfach im Alter auf ein schweizer Depot übertragen und auswandern ohne dass Abeltungssteuer gezahlt werden müsste?

    Melden die schweizer Banken nur Konten von deutschen Staatsbürgern nach Deutschland oder kommt es auf den Wohnsitz an?

    Vielen Dank!

  15. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrter Dirk,
    ich bin kein Experte im Schweizer Steuerrecht, sondern „nur“ im deutschen Steuerrecht. In Deutschland sind seit 2009 – mit Ausnahme von Altanlagen – sämtliche Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.

    Sofern Sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen Sie in Deutschland auch ihre Kapitaleinkünfte, die Sie in der Schweiz erzielen, versteuern. Daher hilft die bloße Übertragung des Depots in die Schweiz nicht.

    Vielmehr müssten Sie, um der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht zu entgehen, komplett aus Deutschland „verschwinden“.

    Art. 4 des DBA Deutschland – Schweiz sieht allerdings für einen gewissen Zeitraum nach Auswanderung in die Schweiz noch eine sogenannte „überdachende“ Besteuerung des Auswanderers durch den Deutschen Fiskus vor.

    Viele Grüße

    Andreas Mayer

    • Dirk sagt:

      Danke für Ihre Antwort.

      Leider ist sie mir nicht konkret genug.

      Dass ich in Deutschland sämtliche Kursgewinne versteuern muss ist mir klar. Mir ging es speziell darum ob beim Verkauf der Aktien Abgeltungssteuer+Soli abgezogen wird wenn man zu dem Zeitpunkt des Verkaufs z.B. in der Schweiz wohnt. Das betrifft ja Ihr Gebiet- das deutsche Steuerrecht.

      Greift die überdachende Besteuerung denn nicht nur bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 1%? Von einem Daxkonzern ein Prozent zu besitzen ist schon eher unrealistisch, oder?!

      Ein Depot schon jetzt in der Schweiz zu führen und nur Holdings zu kaufen die keine laufenden Erträge ausschütten würde ja keine Steuerpflicht in Deutschland auslösen…

      Ich frage mich eben nur was dann beim Wegzug aus Deutschland passiert. Und ob das gleiche Ergebnis (Kursgewinne steuerfrei zu kassieren) erzielt werden kann wenn ein deutsches Depot erst in 30 Jahren auf ein schweizer Depot übertragen wird.

      Vielen Dank!

  16. Lana sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    „Steuerausländer …sind grundsätzlich von der …Veräußerungsgewinne befreit“
    Trifft es auch zu bei Wohnungsverkauf innerhalb der 10-Jährigen Frist?

    Danke

  17. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrte Lana,

    nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG gehören Veräußerungsgewinne nach nach § 23 Nr. 1 EStG aus Wohnungsverkäufen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, welche somit auch von Steuerausländern versteuert werden müssen.

    Viele Grüße

    Andreas Mayer

    • Lana sagt:

      Vielen Dank für Ihre Antwort,

      Darf ich noch nachfragen, wie der Steuersatz berechnet wird? Die Wohnung wurde seit dem Kauf vor 5 Jahren als Zweitwohnung benutzt, nicht vermietet.

      Danke

      • Dr. Andreas Mayer sagt:

        Hallo!
        Es gibt hier keinen festen Steuersatz sondern es gilt der normale progressive Steuertarif des Einkommensteuergesetz (kurz gesagt ca. 14% – 42%).
        Gruss
        Andreas Mayer

  18. Walter sagt:

    Sehr geehrter Herr Mazer,
    ich leite Ihnen eine Frage weiter
    vielen Dank für Ihre Antwort
    Walter

    Hallo Deutsches Konto Team,
    Ich bin aus einem Eu-Staat angekommen und wohne und arbeite in Deutschland. Ich habe noch hier ein Konto eröffnet, damit mein Gehalt darauf kommt.
    In meiner Heimat habe ich noch mein Konto aus früherer Zeit gehalten.
    Mein deutscher Gehalt bleibt in Deutschland und wird nicht ins Ausland überwiesen. Das gilt auch für mein Geld in meiner Heimat, d.h. die dortigen Gewinne sind schon da versteuert und sie bleiben auf jenem Konto.
    Meine Fragen sind wie folgt:
    1) habe ich nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland, auch wenn alles separat ist?
    2) Muss ich meine evtl. ausländischen Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben?
    3) In meiner Heimat muss ich diese Erträge nicht in der Steuererklärung angeben, weil sie automatisch an der Quelle versteuert werden, dann sollte ich evtl. es in der deutschen Steuererklärung nicht angeben, stimmt es?
    Vielen Dank
    Grüße
    Walter

    Redaktion sagt: 26. Juni 2015 um 05:38
    Wir sind “Bank-Abenteurer”, aber keine Steuer-Experten. Was die steuer-rechtlichen Regelungen betrifft, kann bestimmt Dr. Andreas Mayer weiterhelfen: https://www.deutscheskonto.org/de/experte/andreas-mayer/

  19. Heinrich sagt:

    Hallo. Mein Freund hat ein Unterkonto bei der DKB wo regelmäßig das Gehalt seines Bruders, der auf den Maledieven lebt, drauf kommt. Der Bruder bekommt dort kein Konto und hier in Deutschland auch nicht weg.negativ Eintrag b.d.Schufa. Meine Frage. Muss ich es beim Finanzamt angeben weil das Unterkonto auf mein Namen läuft obwohl bei der Überweisung sein Name steht? Und muss ich es sonst jemanden melden weil der Hinweis mal auf dem Kontoauszug stand? Danke

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo!
      Einkommensteuerlich und damit für das Finanzamt entscheidend ist, ob das Gehalt Ihnen oder Ihrem Bruder als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen ist. Wenn lediglich Ihr Bruder die Tätigkeit erbringt, für welche das Gehalt bezahlt wird, nur Ihr Bruder Vertragspartner des Arbeitgebers ist und Sie das Gehalt nach Eingang au dem Konto abheben und Ihrem Bruder zukommen lassen, spricht sehr viel dafür, dass das Gehalt als Einkünfte Ihrem Bruder und nicht Ihnen zuzurechnen ist.
      Gruss
      Andreas Mayer

  20. Benny sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    Ich habe eine Frage bezüglich der Versteuerung von Kapitalerträgen.
    Ich bin seit 2 Jahren auf Weltreise, in Deutschland abgemeldet und habe seit dem keinen festen Wohnsitz, besitze allerdings noch ein deutsches Konto.
    Wo/wie müsste ich Gewinne aus Börsentermingeschäften versteuern? wäre ich in Deutschland/irgendwo überhaupt steuerpflichtig?

    Freue mich über eine Antwort.
    Mfg,
    Benny

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo!
      Sie sind trotz Ihrer Weltreise dann weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie hier einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In diesem Fall müssen Sie ihr gesamtes Einkommen, egal wo auf der Welt Sie es erzielen, in Deutschland versteuern.

      Wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 1 EStG in Deutschland vorliegen, kommt bzgl. der erwähnten Kapitaleinkünfte lediglich eine beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Betracht. Ob diese dann wirklich gegeben ist, hängt – vgl. den komplizierten Gesetzestext – von diversen Details ab, deren Behandlung hier den möglichen Rahmen sprengen würde.

      Gruss
      Andreas Mayer

  21. Jenny sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    ich werde mich bald in Deutschland abmelden und im Ausland leben, die erste Zeit aber nur als Tourist. Ich habe weiterhin ein deutsches Konto? Wie ist es dann mit Steuer hier in Deutschland? Muss ich trotzdem jährlich meine Steuer einreichen? Ich denke auch darüber nach Geld zu investieren, zum Beispiel in Schiffcontainer, wie verhält es sich da mit den Steuern?
    Hoffe auf eine Antwort
    MFG

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo!
      Sie bleiben trotz Ihres geplanten Vorhabens dann weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie hier einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten. Wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen Sie nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht. Dann käme allenfalls bei bestimmten Einkunftsarten noch eine lediglich beschränkte Steuerpflicht in Frage, z. B. bei Einkünften aus Vermietung einer in D belegenen Immobilie.

      Gruss
      Andreas Mayer

  22. Franz sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    Sie hatten in 2011 zum ZKB Silber ETF berichtet.
    Gibt es zu diesen Wertpapieren Neuigkeiten zur steuerlichen Behandlung? ( Musterprozeß, Urteile, FA Festlegungen, intransparenter Fonds)

    Viele Grüße

    Franz

  23. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrter Franz,
    der Bundesfinanzhof hat im Mai 2015 ein Urteil zum Xetra-Gold gefällt und zugunsten der Anleger entschieden, dass Kursgewinne nach Ablauf von einem Jahr steuerfrei sind.

    Anbei ein Link hierzu:

    http://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/Was-Xetra-Goldanleger-jetzt-wissen-muessen-1000797410

    Ein Urteil zum ZKB Silber ETF ist mir nicht bekannt, allerdings macht das Urteil zum Xetra-Gold Hoffnung, das ein Gericht hier die Rechtslage ähnlich sieht.

    Gruss
    Andreas Mayer

  24. Chris sagt:

    Sehr geehrter Herr Mayer,

    ich bin im Sommer von De nach Österreich gezogen, habe aber noch einen (Haupt-)Wohnsitz in Deutschland.

    Überwiegend halte ich mich zwar in Österreich auf, aber was ist für mich steuerlich besser? Soll ich in DE steuerl. In- oder Ausländer sein?

    Hintergrund:
    – es gibt mehrere deutsche Depots mit Kapitalerträgen
    – es gibt deutsche Bankkonten (auch von Minderjährigen)
    – ich habe einen Teil eines Hauses geschenkt bekommen.

    Kennen Sie sich hier aus?
    Wo hat man steuerl. Vorteile bzw. besteht für mich überhaupt ein Wahlrecht?

    Vielen Dank
    Chris

  25. Chris sagt:

    eine Sache hatte ich noch vergessen:
    – es besteht eine dt. fondgebundene Lebensversicherung, wo der Versicherer wissen möchte, ob ich steuerl. Ausländer bin. Denn dann müsste ich 4% österr. Versicherungssteuer zahlen (steht im Schreiben).

  26. Maria sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich hätte eine Frage zu einem deutschen Depot eines nur in Österreich Steuerpflichtigen.
    Das Depot wurde nach einem Todesfall im Erbwege erworben, da bis zum Ende des Verlassenschaftsverfahrens nicht klar war, wer der Erbe ist und ob dieser auch Steuerausländer ist wurde von der Bank Kest und SolZ einbehalten. Der Erbe ist jedoch Steuerausländer. Wie kann man diese einbehaltene Kest jetzt im Nachhinein in Deutschland zurückfordern?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
    Liebe Grüße
    Maria

  27. Christoph Popanda sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich arbeite für eine Studentenorganisation, die Praktikanten aus dem Ausland betreut.

    Meine Frage: Ab wann sind diese Praktikanten unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, also keine Steuerausländer?

    Ich frage dies, da wir normalerweise Konten bei der Deutschen Bank für unsere Praktikanten eröffnen. Seit kurzem verlangt die Bank jedoch eine Auskunft über die Steuerpflicht und fragt nach deutschen und ausländischen Steuernummern.

    Vielen Dank, Christoph

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo Christoph,
      vielen Dank für Ihre Frage.
      In der Regel sind die Praktikanten dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie sich hier mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr aufhalten. Wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen sie nur der beschränkten Steuerpflicht.
      Viele Grüsse
      Andreas Mayer

  28. Hans Dieter sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    gelte ich als Steuerausländer, wenn ich im Ausland lebe und Vollzeit arbeite, jedoch in Deutschland weiterhin angemeldet bin (bei den Eltern)?

    Vielen Dank im voraus!

    VG

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo Hans Dieter,

      entscheidend für die Frage, ob Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist nicht wo Sie gemeldet sind. Allerdings wird das Finanzamt die Wohnsitzmeldung in Deutschland als sehr starkes Indiz dafür ansehen, dass Sie in Deutschland noch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es wird Sie daher – sofern Sie weiterhin in D gemeldet bleiben – einiges an Argumentation kosten, um dem Finanzamt darzulegen, dass Sie in D weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben.

      Gruss
      Andreas Mayer

  29. Gabi Forster sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    ein Bekannter hatte ein Konto in Deutschland und war viele Jahre als Steuerausländer geführt (Ausweis lag ja vor). Das Konto ist seit 2 Jahren aufgelöst, derjenige im Heimatland. Nun schreibt mir die Bank (als c/o) das sie weitere Nachweise benötigen damit man nicht nachträglich (!) von 2009-2014 die Kapitalerträge versteuert. Ohne Nachweise würde das Finanzamt Meldung bekommen und ungewisse Schritte unternehmen… Ist sowas korrekt? -Nachträglich Forderungen.

    Ich bitte um Hinweise.

    Viele Grüße

  30. Joachim Sieder sagt:

    Sehr geehrter Her Dr. Mayer,
    Ich bin Rentner und habe meinen Wohnsitz von D nach Spanien verlegt. Meine Rente und Privatrenten werden auf ein deutsches Konto überwiesen. Für 2015 musste ich noch in D Steuern bezahlen. Kann das auch künftig so sein, da ich in Spanien keinerlei Einkünfte habe?
    Freundliche Grüße
    Joachim Sieder

  31. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Hallo Herr Sieder,
    die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus Art. 17 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien. Gesetzliche Renten mit Rentenbeginn ab 1.1.2015 und private Renten, deren Beiträge steuerlich gefördert wurden, müssen von Ihnen auch weiterhin in D versteuert werden. Andere Renten sind nur in Spanien steuerpflichtig

    Gruss
    Andreas Mayer

    • Joachim Sieder sagt:

      Sehr geehrter Her Dr. Mayer,
      Herzlichen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr geholfen hat.
      Freundliche Grüße
      Joachim Sieder

  32. danie sagt:

    Ich bin italienischer Staatsbürger und wollte einen ETF-Sparplan bei der comdirect erstellen. Wie wird das besteuert?

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo Danie,
      wenn Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind sie hier nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind Sie daher nur bzgl. der in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannten besonderen Kapitaleinkünfte beschränkt steuerpflichtig, z. B. bzgl. Tafelpapieren. Bei diesen Einkünften würde die Bank dann Kapitalertragsteuer einbehalten müssen. Hinsichtlich anderer Einkünfte, z. B. normaler Zinsen, besteht keinerlei Steuerpflicht für Steuerausländer. Entscheidend wird daher sein, welche Einkünfte genau Sie aus dem ETF beziehen werden. Hier gibt es nämlich (leider) von ETF zu ETF Unterschiede.

  33. Amira sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    Ich bin in Deutschland abgemeldet und lebe in Ägypten. Ich wollte jetzt wieder ein Konto bei der DKB eröffnen und auch einen Etf Sparplan erstellen. Auch meine Frage ist, wie und ob es besteuert wird? Da ich ja Steuerausländer bin.
    Auf welche Erträge muss ich generell als Steuerausländer Steuern zahlen und wo muss ich mich da melden? Oder wird das direkt von der Bank einbehalten selbst wenn man das Konto auf Steuerausländer eingestellt hat?
    Vielen Dank

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo Amira,
      wenn Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind sie hier nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind Sie daher nur bzgl. der in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannten besonderen Kapitaleinkünfte beschränkt steuerpflichtig, z. B. bzgl. Tafelpapieren. Hinsichtlich anderer Einkünfte, z. B. normaler Zinsen, besteht keinerlei Steuerpflicht für Steuerausländer. Entscheidend wird daher sein, welche Einkünfte genau Sie aus dem ETF beziehen werden.

      Eine gute ausführlichere Darstellung zu dieser Thematik finden Sie z. B. hier: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-36384.xhtml?currentModule=home

      Gruss
      Andreas Mayer

  34. Yves sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    ich habe vor nächstes Jahr auszuwandern. Kann ich mein deutsches privat Konto behalten oder würde das irgendeine Steuerpflicht auslösen?

    Falls die Antwort nein lautet, könnte ich auch ein Geschäftskonto mit einer Ausländischen Firma führen ohne Probleme zu bekommen? Ich bin sehr zufrieden mit meiner momentanen Bank, daher würde ich es am liebsten so beibehalten, solange ich dadurch keine steuerlichen Nachteile habe.

    Danke.

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo Yves,
      Ja, selbstverständlich können Sie Ihr Konto in Deutschland behalten. Wenn Sie in Deutschland dann weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind sie hier nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Sie können daher Ihrer Bank den Status als Steuerausländer mitteilen mit der Folge, dass diese auf Zinsen keine Abgeltungsteuer mehr einbehalten wird.

      Gruss
      Andreas Mayer

  35. Louise sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich lebe seit 3 Jahren in der Schweiz und habe Anfang des Jahres den Bausparvertrag meines Bruders in Deutschland übernommen. Da es sich um meine langjährige Bank handelt, wurde die dt. Adresse meines Elternhauses übernommen, jedoch bin ich in Deutschland offiziell nicht mehr gemeldet. Müsste ich mich bei meiner dt. Bank als Auslandskunde melden und was hiesse das konkret? Kein Freistellungsauftrag in Deutschland? Weiterhin, ist es mir als als Schweissansässige noch möglich weitere Bausparverträge in Deutschland abzuschliessen? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo Louise,
      wenn Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Auf Zinsen aus dem Bausparvertrag würde daher für Sie keine Steuer anfallen. Allerdings müssten Sie hierzu Ihren Status als Steuerausländerin der Bausparkasse nachweisen. Dann bekämen Sie die Zinsen ohne Abzüge ausbezahlt. Dies gilt sowohl für den von Ihnen geerbten als auch für andere Bausparverträge.

      Gruss
      Andreas Mayer

  36. Ivo sagt:

    Hallo,

    ich bin Ausländer, habe KEIN Wohnsitz in Deutschland, verfüge mit einem Bankkonto (bei DKB) in Deutschland, bin bei der Bank als Steuerausländer angemeldet, habe ein kleines Wertpapierdepot mit zwei Wertpapiere.

    Meine Frage ist:
    ———————-
    Was für Steuer werden von der Bank abgezweigt, wenn ich meine Wertpapiere verkaufe/veräußere?

    Bitte um kurze Erklärung.
    Danke im Vorab.

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Ivo,
      als Steuerausländer unterliegen Sie nicht dem Kapitalerstragsteuerabzug. Damit wird Ihnen die Bank den Veräußerungserlös ohne Abzüge zukommen lassen.

      Wenn Sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind Sie hier nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Sie unterliegen lediglich bzgl. der in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen einer beschränkten Steuerpflicht. Hier kommt es darauf an, um welche „Wertpapiere“ es sich handelt.

      Gruss
      Andreas Mayer

  37. T. Schmidt sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich habe mich vor einiger Zeit aus Deutschland abgemeldet und befinde mich für mehrere Jahre auf Weltreise, also ohne festen Wohnsitz. Ich wollte bei meiner Bank in Deutschland die Steuerbefreiung beantragen (Status als Steuerausländer). Diese sagt aber, dass Kunden, die sich auf einer Weltreise befinden grundsätzlich als Steuerinländer weitergeführt werden. Für die Steuerbefreiung sei eine Wohnsitzbescheinigung in einem anderen Land nötig. Ist dies richtig oder kann ich doch irgendwie meine Bank dazu bewegen mich als Steuerausländer einzustufen?

    Danke im Voraus.

    Freundliche Grüße
    T. Schmidt

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo T. Schmidt,
      mir sind keine gesetzlichen Regelungen bekannt, nach denen sich die Einstufung als „Steuerausländer“ richtet. Der Begriff „Steuerausländer“ existiert so amtlich auch gar nicht. Von daher rate ich Ihnen insoweit zu einer gewissen Hartnäckigkeit gegenüber Ihrer Bank, damit Sie Ihr Ziel erreichen. Alternativ sollten Sie zu einer Bank wechseln, die leichter den Status als „Steuerausländer“ gewährt.

      Gruss
      Andreas Mayer

  38. Anica sagt:

    Hallo,
    Hallo,
    mein Mann hat ein Kleingewerbe in D angemeldet.
    Wir haben unseren Wohnsitz in Deutschland, er verschifft aber regelmäßig Autoteile nach Nigeria und verkauft diese auch dort.
    Müssen wir hier trotzdem eine Umsatzsteuererklärung abgeben, obwohl der Gewinn nur im Ausland gemacht wird?
    Ein Steuerberater riet uns das Gewerbe abzumelden, da ja in D kein Gewinn erwirtschaftet wird. Geht das? Das würde uns natürlich viel Arbeit mit der Steuer ersparen.
    Vielen Dank im Voraus!

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Anica,
      wenn dein Mann in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er hier unbeschränkt steuerpflichtig. Er muss dann sein gesamtes Welteinkommen hier versteuern und auch entsprechende Umsatzsteuererklärungen abgeben. Freilich ist bei jeder Lieferung genau zu differenzieren, ob Umsatzsteuer in Deutschland anfällt oder nicht. Insoweit sollte sich dein Mann mit einem Steuerberater über die Details unterhalten.

      Allein die Abmeldung des Gewerbes befreit nicht von der Steuerpflicht, wenn dein Mann das Gewerbe tatsächlich weiterhin in D bzw. von D aus betreibt.

      Eine andere Frage ist natürlich, ob mit dem Gewerbe überhaupt Gewinn erzielt wird; nur wenn dies der Fall ist, muss hierauf Einkommensteuer bezahlt werden.

      Gruss
      Andreas

  39. Winnie sagt:

    Hallo, Herr Dr. Meyer
    Ich lebe in der Schweiz, arbeite freiberuflich in Deutschland, versteuere nur in der Schweiz.
    Meine Frage: Hat das Schweizer Steueramt aktuell schon die Möglichkeit, allein auf Verdacht hin an mich betreffende Kontoinformationen von deutschen Banken heranzukommen, oder über deutsche Finanzbehörden auch an Infos meiner Kunden über Zahlungen an mich?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße!

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Winnie,
      deine Frage betrifft das Schweizer Steuerrecht. Leider kenne ich mich „nur“ im deutschen Steuerrecht aus, daher muss ich dich leider an einen Schweizer Kollegen verweisen.

      Gruss
      Andreas

  40. Matthias Müller sagt:

    Hallo Herr Dr. Mayer,

    wenn ich aufgrund meines Wohnsitzes im nicht-europäischen Ausland in D nur noch beschränkt steuerpflichtig bin, wird beim Abzug der deutschen Quellensteuer nach DBA in einem deutschen Depot der Sparer-Freibetrag berücksichtigt? Wenn Nein: kann er durch die Abgabe einer Steuererklärung noch berücksichtigt werden?

    Vielen Dank 🙂

    MfG
    Matthias Müller

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Herr Müller,
      ja, in dieser Konstellation wird der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

      Gruss
      Andreas Mayer

  41. Antonia sagt:

    Hallo,

    Meine Freundin kommt aus Spanien und hat im Sommer 2016 für 3 Monate in Deutschland gearbeitet. Jetzt meine Frage, kann ich da eine Steuererklärung abgeben? Ich hab mal was von beschränkter Steuerpflicht. Hat das was mit dem zu tun?
    Ich danke im Voraus für eine schnelle Antwort.

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Antonia,
      leider sind die Infos in Ihrer Anfrage nicht ausreichend, um diese zu beantworten. Sofern auf den ausbezahlten Lohn Lohnsteuer abgeführt wurde, kann die Einreichung einer Einkommensteuererklärung Sinn machen, sofern sich hierdurch eine Steuererstattung ergibt. Ob dem so ist, müsste man anhand der genauen Daten berechnen.
      Gruss
      Andreas Mayer

  42. jack sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    Ich werde als Pensionierter in Thailand tatsächlich wohnen. Ich werde also drüben meinen Wohnsitz + Steuerwohnzitz haben (obwohl Thailand meine Pension mit 0% besteuert). Wenn ich trotzdem ein Drittel meiner Pension nicht nach Bangkok sondern hier auf meinem Commerzbank Konto überweisen lasse, könnte dass mein Status als „in Deutschland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig“ in Frage stellen? Sollte ich lieber die Finger von sowas lassen und meine ganze Pension ins Ausland überweisen lassen?

    MfG

    Jack

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo Jack,
      ein Konto in Deutschland führt noch nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Hierfür ist ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nötig. Von daher sehe ich hier steuerlich kein Problem, wenn Sie sich die Bezüge auf ein deutsches Konto überweisen lassen.
      Gruss
      Andreas Mayer

  43. Jogi sagt:

    Hallo, ich lebe seit sieben Jahren in der Schweiz, habe hier auch mein Steuerdomizil und habe in der Zeit auch ein Wertpapierdepot aufgebaut. Wie ist die Besteuerung auf die Wertpapiere hinsichtlich Abgeltungssteuer, wenn ich nächstes Jahr wieder nach Deutschland ziehe und einen Teil des Depots verkaufen sollte. Muss ich Abgeltungssteuer zahlen? Welcher Kurs wird veranschlagt? Einstieg oder Kurs bei Zuzug nach Deutschland?

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo Jogi,
      wenn Sie nach Deutschland ziehen, unterliegen Sie dort der unbeschränkten Steuerpflicht. Sie müssen damit auch Ihre ausländischen Kapitaleinkünfte, z. B. Aktiengewinne aus Depots in der Schweiz, in Deutschland versteuern. Aktiengewinne auf Depots in der Schweiz stellen ausländische Kapitalerträge dar, auf die keine Abgeltungsteuer erhoben wird. Vielmehr müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und sie werden dann zum normalen Einkommensteuersatz versteuert.
      Gruss
      Andreas Mayer

  44. Thomas Müller sagt:

    Hallo, guten Tag zusammen,
    Mag sein das meine Frage naiv ist, aber ich habe ein kleines Problem. Ich habe in Frankreich ein kleines Aktiendepot und ich habe letztens die Unterlagen durchgesehen. Dabei ist mir aufgefallen, dass ich zwischen 2012 und 2015 circa pro Jahr 140 Euro Dividende erhalten habe, diese aber nicht in der Anlage KAP angegeben habe. Was raten sie, in welcher Form ich das dem Finanzamt nachmelden kann?

  45. Thomas Müller sagt:

    Hallo Dr. Mayer,
    meine Anfrage hat sich erledigt, eine befreundete Steuerberaterin nimmt sich der Sache morgen an, trotzdem gut, das solch Forum gibt.

  46. Bartholomä sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer,

    mal angenommen jemand hat seinen Wohnsitz in Deutschland und erhält aus einem Bankgeschäft, in welches er/sie selbst kein Kapital einbringen musste, Auszahlungen in Form von Zinsen oder Dividenden, weil diese Leute einfach nur begünstigt sind/werden. So wie ich das sehe, handelt es sich ja nun um keine Einnahmen aus einer Tätigkeit durch Arbeit oder durch einen Verkauf von irgendetwas.

    Wie ist das steuerlich zu betrachten?
    Wie sind solche „Gelder“ zu versteuern?
    Wie hoch ist dafür der Steuersatz in Prozent?

    Herzlichen Gruß
    Bartholomä

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Bartholomä,
      in dem von dir geschilderten Fall dürften ziemlich sicher Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Paragraph 20 Einkommensteuergesetz vorliegen. Diese unterliegen dem persönlichen Einkommensatz, der je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens grob zwischen 15 und 42 % liegt .
      Gruß
      Andreas Mayer

      • Bartholomä sagt:

        Hallo Herr Mayer,

        danke für die Information.

        Nach Rückfrage entstanden die Einkünfte/Erträge des Bankgeschäfts aus historischen Bonds.

        Wie verhält sich diesbezüglich eine Versteuerung?

        Grüße
        Bartholomä

        • Bartholomä sagt:

          Hallo Herr Mayer,

          es entzieht sich meiner Kenntnis, in wieweit Sie unabkömmlich sind. Ihre Antwort auf meine Frage von 27. Februar 2017, siehe unten, steht jedoch noch aus.

          Grüße
          Bartholomä
          ———————————————————-

          27. Februar 2017 um 12:13

          Hallo Herr Mayer,

          danke für die Information.

          Nach Rückfrage entstanden die Einkünfte/Erträge des Bankgeschäfts aus historischen Bonds.

          Wie verhält sich diesbezüglich eine Versteuerung?

          Grüße
          Bartholomä

  47. CL sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer!

    Ich habe zwei Fragen:
    1.) Ich wohne seit 2013 in der Schweiz und war auch nur dort steuerpflichtig. Seit Juni 2015 arbeite ich wieder in Deutschland, habe aber nun 2 Wohnsitze, einen in Deutschland und einen in der Schweiz.
    Meine Frau und meine Kinder wohnen ausschliesslich in der Schweiz und haben keinen Wohnsitz in Deutschland. Kann ich sie trotzdem in der deutschen Steuererklärung für 2015 angeben und so z.B. das Ehegattensplitting nutzen? (Meine Frau ist z.Zt. bei einer deutschen Firma in Elternzeit und hat keinerlei Einkünfte).

    2.) Im Mai 2015 hat meine Frau Veräusserungsgewinne aus Aktienverkäufen erzielt. Muss ich diese Gewinne in der Steuererklärung für 2015 in Deutschland angeben? (Der Wegzug war erst im Juni 2015)

    Vielen Dank!

  48. Andreas Mayer sagt:

    Hallo CL,
    damit ich Ihre Fragen richtig beantworten kann, vorab folgende Rückfrage: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihre Frau bis Mai 2015 in Deutschland gewohnt hat und im Juni 2015 in die Schweiz verzogen ist, Sie hingegen erst seit Juni 2015 in Deutschland wohnen und vorher in der Schweiz gewohnt haben?

    Gruss
    Andreas Mayer

  49. CL sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer!

    Ich habe den Sachverhalt offensichtlich nicht ganz klar dargestellt.
    Bis 2013 waren meine Frau und ich in Deutschland beschäftigt und auch wohnhaft. Im Sommer 2013 sind wir beide in die Schweiz „ausgewandert“. Seit Juni 2015 arbeite ich wieder in Deutschland und habe neben meinem Schweizer Familienwohnsitz auch einen Wohnsitz in Deutschland. Frau und Kinder leben ausschliesslich in der Schweiz, ich bin dort nur am Wochenende.

  50. Dr. Andreas Mayer sagt:

    Hallo CL,
    danke für die ergänzenden Infos. Zu den Fragen:
    1) Nein. Sie können das Ehegattensplitting leider nicht nutzen. Ihre Ehefrau wird auch ansonsten nicht in der deutschen ESt-Erklärung 2015 berücksichtigt.
    2) Nein, s. Antwort Frage 1. Wenn Ihre Frau diese Einkünfte 2015 erzielt hat, müssen Sie diese nicht in ihrer deutschen Einkommensteuererklärung 2015 angeben.

    Gruss
    Andreas Mayer

  51. Daniel Thun sagt:

    Hallo Herr Mayer
    ich habe bis letztes Jahr in Deutschland gelebt, seit 2017 lebe ich in Spanien. Ich bin damit ab jetzt in Spanien steuerpflichtig. Dabei profitiere ich von einer Sonderregel des spanischen Steuerrechts, dass ausländische Kapitalerträge fuer Einwanderer in den ersten 5 Jahren steuerfrei sind.
    Gleichzeitig habe schon seit viele Jahren ein Depot bei einer deutschen Bank, darin hauptsächlich Aktien deutscher Firmen. Alle Bestände darin wurden nach 2009 gekauft, d.h. Kursgewinne wären bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland zu versteuern.
    Meine Frage ist nun: Lohnt es sich, alle Aktien bei denen kräftige Kursgewinne angefallen sind zu veräussern und wieder zu kaufen? Da ich ja momentan in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig bin, duerften die Kursgewinne in Deutschland ja steuerfrei bleiben (ist das richtig?), in Spanien sind sie es ebenfalls. Dadurch wären die Kursgewinne, die ich bei einem Verkauf in der fernen Zukunft zu versteuern hätte (wenn ich nach Deutschland zurückgekehrt bin oder die Sonderregel in Spanien ausgelaufen is) deutlich reduziert, da die relevanten Einstandskurse dadurch deutlich höher wäre, oder?
    Vielen Dank
    Daniel

  52. MattM sagt:

    Hallo Herr Dr. Mayer,

    wir werden bald in Neuseeland wohnen. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien werden dort offenbar (und erfreulicherweise) nicht besteuert.

    Wenn ich dann in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig bin und die Aktie eines deutschen Unternehmens verkaufe, bleibt der Gewinn dann wegen dem Doppelbesteuerungsabkommen auch in Deutschland steuerfrei?

    Vielen Dank vorab.

  53. NS sagt:

    Sehr geehrter Herr Mayer,

    ich liste kurz die Sachverhalte auf, um meine Problematik zu verdeutlichen:

    Lohnsteuerkarten / Steuerklasse 1:

    01.01. – 03.01.16 Gehalt + Abfindung (Fünftelmethode)
    Wohnort und Arbeitgeber in Deutschland.

    04.01.16 – 30.09.16 Transfergesellschaft (danach den Vertrag bis 31.12.16 ruhen lassen).
    Wohnort und Arbeitgeber in Deutschland.

    01.10.16 – 31.12.16 in der Schweiz gewohnt und gearbeitet. Arbeitgeber in der Schweiz. Lohnsteuer in der Schweiz abgeführt.

    Am 01.12.16 komplett in die Schweiz gezogen und angemeldet.

    Am 31.12.16 in Deutschland abgemeldet.

    Lohnsteuerkarte / Steuerklasse 6
    01.12.16 – 31.12.16 – nachträgliche Zahlung der Transfergesellschaft (Sprinterprämie).

    Meine Frage:

    1. Muss das Schweizer Gehalt in Deutschland nochmal versteuert werden, obwohl ich die volle Steuer komplett in der Schweiz abgeführt habe und hier seit 01.10.16 meinen neuen Lebensmittelpunkt habe?

    2. Muss ich angeben, dass ich Einkünfte aus dem Ausland bezogen habe oder ist es nicht notwendig, da ich ab 01.10.16 bereits in der Schweiz wohnhaft war und ab 01.12. offiziell als Anwohner gemeldet?

    2b) Wenn ja, muss ich in N-AUS die Inländischen und Ausländischen Einkünfte für 2016 angeben inkl. Abfindung und KUG? Oder nur die Einnahmen unter Pkt. 3 der dt. Lohnsteuerkarte?

    3. seit 01.12.16 Anmeldung in der Schweiz. Durch die nachträgliche Lohnsteuerkarte der Transfergesellschaft (Dez´16) überschneiden sich die Ereignisse, so dass es wirkt als hätte ich im Dezember ebenfalls in Deutschland gelebt und gearbeitet und dies könnte zu steuerlichen Einbussen führen oder wie kann man das steuerlich lösen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe

    • Redaktion sagt:

      Hey, hey, wir würde eine konkrete Steuerberatung Sinn machen – für eine individuelle umfassene Steuerberatung ist die Kommentierung hier nicht der optimalste Weg.

  54. T. Schmidt sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich bin von Deutschland abgemeldet und habe dort keinen Wohnsitz mehr. Ich habe aber noch eine Wohnung in D, die ich miete und gleichzeitig untervermiete (ich habe keinen Schlüssel und keinen direkten Zugang zur Wohnung). Darf ich diese behalten oder entsteht dadurch ein Lebensmittelpunkt in Deutschland? Ich würde die Wohnung gerne behalten falls ich eines Tages nach Deutschland zurückkehre. Aber ich möchte in Deutschland nicht dadurch steuerpflichtig werden.

    Danke im Voraus.

    Freundliche Grüße
    T. Schmidt

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo T. Schmidt,
      die Gefahr bei Ihrer Konstellation besteht darin, dass das Finanzamt aufgrund der von Ihnen gemieteten Wohnung davon ausgehen könnte, dass Sie hier einen Wohnsitz innehaben. Ein Innehaben liegt vor, wenn nach Belieben über die Wohnung verfügt werden kann.Es kommt dabei nicht auf die tatsächliche sondern auf die rechtliche Verfügungsmacht an. Eine rechtliche Verfügungsmacht entfällt z. B., wenn die Wohnung längerfristig vermietet wurde.
      Sie ersehen hieraus, dass es sich um einen Grenzfall handelt, und durchaus die Gefahr besteht, dass Sie durch die Wohnung einen Wohnsitz in Deutschland haben, der hier zur unbeschränkten Steuerpflicht führt.
      Gruss
      Andreas Mayer

  55. Kelli sagt:

    Wir werden als Rentner von den USA nach Deutschland ziehen. Unser Einkommen sind:

    – Rente (Social Security von USA und Deutsche Rente)
    – Invaliditätskompensation
    (vom Militär und Steuerfrei in der US)

    – Sparkontos
    (IRA and 401K Konten, US Steuern sind fällig wenn wir
    das Geld aus den speziellen Konten herraus nehmen)

    Meine fragen sind:

    1. Wird die Invaliditätskompensation (vom Militär und Steuerfrei in der US) in Deutschland steuerpflichtig?

    2. Wo finded man den Euro/Dollar Wechselkurs den die BMF nimmt um die Dollars in Euro umzurechnen? Ist er monatlich angekündigt oder nur einmal im Jahr?

    Da wir monatliches Einkommen haben (autom. in US Bank), aber nur ein oder 2 mal im Jahr das Geld nach Deutschland überweisen werden, wundere ich mich wie ich das in der Steuererkärung eintrage.

    3. Kennen Sie einen Steuerberater in Halle, oder Umgebung, der mit Deutsch/USA Einkommen Steuererkärungen familiär ist.

    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

  56. Daniela sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    ich bin Deutsche, lebe und arbeite aber z.Zt. in Italien mit Steuernummer usw. Im Herbst bekomme ich eine Lebens-Versicherung (bzw. den Rückkaufwert) ausgezahlt, Kapital-LV, vor 2005 abgeschlossen, sie müsste nach meinem Wissen steuerfrei sein. Auszahlung soll auf ein noch zu eröffnendes deutsches DKB online Konto erfolgen. Bei Kontoeröffnung muss ich meine italienische Steuernummer (keine deutsche Steuernummer vorhanden) mit angeben. Frage: Muss ich nun nach italienischem Recht Kapitalertrags- oder Einkommensteuer etc. zahlen? Wie hoch wäre der %-Satz? Vielen Dank für Ihre Rückinfo. Mit freundlichem Gruß

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Daniela,
      als Rechtsanwalt/Steuerberater in Deutschland kann und darf ich Sie leider nicht bzgl. italienischem Steuerrecht beraten. Ich muss Sie daher leider an einen italienischen Kollegen verweisen.
      In Deutschland sollte die Auszahlung der vor 2005 abgeschlossenen KapitalLV steuerfrei sein (wenn, wovon ich ausgehe, die üblichen Voraussetzungen hierfür eingehalten wurden).
      Gruss
      Andreas Mayer

  57. Hans sagt:

    Sehr gehrter Herr Dr. Mayer,
    ich bin Deutscher, in BRD gemeldet und habe eine mir seit 17 Jahren gehörende Immobilie in Kanada verkauft. Die Immobilie wurde ausschließlich privat von mir genutzt (Ferienhaus) Ein evtl. sich ergebender Gewinn wird bereits in Kanada versteuert. Meine Fragen:
    1. Welche Pflichten ergeben sich bei Überweisung des Kaufbetrages nach BRD
    2. Welches Konto ist sinnvoll: Direktbank oder Hausbank?
    3. Ist der auf das Konto eingehende Betrag in BRD steuerpflichtig bzw. ist dieser Eingang ggf. in der ESt-Erklärung anzugeben? Nachdem ja zwischen Kanada und BRD ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht ist mir die Sachlage nicht ganz klar.
    Vielen Dank im voraus für Ihre Auskunft.
    Mit freundlichen Grüßen

  58. Didi sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    Ich bin im September 2001 nach Finnland ausgewandert. Habe mein altes Girokonto bei der Sparkasse behalten, da ich ein Gmx-pro account habe und auch internet-banking (nur als Käufer) betreibe. Hatte von 2001 bis 2008 eine zu versteuernde Arbeit in Finnland. Ähnlich wie in Deutschland, gibt es auch hier einen Steuerjahresausgleich. Hatte aber mein Konto aus Deutschland nie angegeben, weil es keinerlei Gewinne abwirft und nie mehr als ca. 700 Euro drauf waren. Ich musste also ab und zu (vielleicht 1 bis 2 mal im Jahr) Geld entweder direkt vor Ort einzahlen oder tat es von Finnland aus von meiner dortigen Bank. Von 2008 – 2014 lebte ich von dem Geld meiner Frau. Von 2014 bis jetzt beziehe ich Arbeitslosenhilfe von 520 Euro monatlich, was auch versteuert wird. Hatte also auch bei dem Jahresausgleich der letzten Jahre das Konto von Deutschland unerwähnt gelassen (weil ich daran nicht verdient hatte und habe). Einmal überwies mir mein Freund aus Österreich ca. 670 Euro auf mein Konto, weil ich einen Flug für ihn hier in Finnland bezahlte. Da mein deutsches Konto wieder fast leer war, kam mir das gelegen. Anfang dieses Jahres habe ich einen italienischen Freund für Umzugskosten geholfen und ihn 520 Euro überwiesen. Nun erhielt ich ein Schreiben von der Sparkasse zwecks Finanzinformationsaustausch zwischen diesen beiden Ländern. Habe ich nun etwas zu befürchten?

    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Didi,
      wenn du nach Finnland ausgewandert bist, deute ich das so, dass du in Deutschland mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig bist. Du wärst dann dort allenfalls noch beschränkt steuerpflichtig mit inländischen deutschen Einkünften gemäß § 49 EStG.
      Vermutlich unterliegst du damit dem finnischen Steuerrecht. Leider weiss ich nicht, ob du in Finnland – wie in Deutschland – dein gesamtes Welteinkommen in Finnland angeben und versteuern musst. Falls ja, müsstest du dort auch die Einkünfte von dem deutschen Konto versteuern. Am besten fragst du hier nochmals bei einem finnischen Kollegen nach.
      Gruss
      Andreas Mayer

      • Didi sagt:

        Recht herzlichen Dank für Ihre Auskunft, Herr Andreas Mayer.
        Inzwischen hatte ich mich erkundigt: Ich darf einen kleinen Betrag auf meinem deutschen Konto haben (der aus der Einkommensquelle aus Finnland stammt) Dieser wird dann nicht noch einmal versteuert.

        Nochmals danke
        Liebe Grüße
        Didi

  59. Hans sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    ich bin seit vielen Jahren Steuerausländer und nicht in Deutschland steuerpflichtig. Nun habe ich evtl. vor, Krytowährung innerhalb der einjährigen „Spekulationsfrist“ zu veräußern und den Erlös auf mein deutsches Konto zu überweisen. Könnte ich dadurch wieder in Deutschland steuerpflichtig werden?
    Im Voraus vielen Dank.

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Hans,
      ein Konto in Deutschland begründet alleine keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht nur durch einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Beachten Sie aber, dass Einkünfte, die Sie mit dem deutschen Konto erzielen, unter Umständen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz unterliegen.
      Gruss
      Andreas Mayer

  60. deokgu sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    Ich bin in Südkorea wohnhaft und steuerpflichtig. Bei meinen deutschen Banken werde ich als ‚Steuerausländer‘ geführt. Für 2017 muss ich nun erstmals mein deutsches Einkommen hier in Korea erklären. Hier nun meine Frage: Wie weise ich meine Kapitalerträge in Deutschland nach (es handelt sich im wesentlichen im Kapitalerträge)? Werden meine Einkünfte von den Banken automatisch nach Korea gemeldet? Oder gibt es standardisierte Zusammenfassungen/Formulare, die ich bei meinen Banken anfordern muss/kann?

    • Andreas Mayer sagt:

      Sehr geehrter Deokgu,

      Korea nimmt ab 2017 am allgemeinen Informationsaustausch teil und erhält daher hierüber Informationen Ihrer deutschen Bank. Zum Nachweis Ihrer Einkünfte auf dem deutschen Konto fordern Sie am besten eine steuerliche Erträgnisaufstellung an.
      Gruss
      Andreas Mayer

  61. Friedrich Kenn sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    Laut den Erläuterungen auf dieser Seite zieht die Bank einem Ausländer keine Steuern von Kapitalerträgen ab, wenn man das hier vorgeschlagene Formular benutzt und der Bank einreicht. Falls bereits Steuern einbehalten wurden, kann man nach der Empfehlung diese beim Betriebsfinanzamt der Bank zurückholen.

    Die Bank meiner Enkelkinder (die in Österreich geboren sind und dort ständig wohnen) sowie deren Betriebsfinanzamt bestreiten die Richtigkeit Ihrer Aussage. Sie behaupten, der Abzug könne nur für Zinserträge, nicht aber für Dividendenerträge vermieden werden, wenn man das Formular bei der Bank einreicht.

    Könnten Sie mir die §§ nennen, auf die Sie Ihre Empfehlung stützen oder haben die Bank meiner Enkelkinder und ihr Betriebsfinanzamt doch Recht?

    Freundliche Grüße
    Friedrich W. Kenn

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Herr Kenn,
      kurze Nachfrage: Sitzt die Bank Ihrer Enkelkinder in Deutschland?
      Gruss
      Andreas Mayer

      • Friedrich Kenn sagt:

        Guten Tag Herr Dr. Mayer,

        ja es ist die Taunussparkasse in Bad Homburg.
        Das FA hat auf § 49 Abs. 1 Nr.5 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 1a EStG verwiesen.

        Freundliche Grüße

        Friedrich W. Kenn

        • Andreas Mayer sagt:

          Hallo Herr Kenn,
          Steuerausländer sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Veräußerungsgewinne und Zinsen werden ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausbezahlt. Dividenden von deutschen Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen dem Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
          Daher ist die Aussage der von Ihnen erwähnten Bank korrekt.
          Gruss
          Andreas Mayer

  62. N. Pfaffenrath sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer,

    lebe in der altersteizeit das ganze Jahr in Thailand.
    Also mein sozusagen dauerndem Aufenthalt.
    Abgemeldet in Deutschland. Nur mal für 3 Wochen Urlaub.
    Bekomme von der Firma noch einen Aufstockungsbetrag.
    Bin vom Finanzamt als beschräkt Steuerpflichtiger
    nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 39 Abs 2 und 3 veranlagt worden.
    Jetzt meine Frage: muss ich eine Einkommensteuererklärung
    abgeben oder nicht?

    Freudliche Grüße
    N.P.

  63. Marie sagt:

    Sehr geehrter Herr Mayer,

    bitte wie sähe folgender Fall aus: jemand hatte vor sieben
    Jahren vor, ins Ausland zu gehen, was sich verzögert. Vor fünf Jahren erbte er überraschend die Wohnung des Eltern-teils, mit dem er lange Zeit diese bewohnt hatte – samt des ganzen „Plunders“ (große, alte, klobige Eichenmöbel, Klei-dung, Dekorationsartikel, eine Menge Bücher…). Obwohl der Erbe damit nichts anfangen kann, werden sie nicht auf ebay verscherbelt. Einlagern wäre sinnlos, da dies teurer käme, als das monatliche Wohngeld. Vermieten ist wegen der vielen Sachen nicht möglich.
    Wenn es endlich zum Umzug ins Ausland käme, würde alles wichtige mitgenommen: Bett, eigene Kleidung, Küchenaus-stattung, Bücher…
    Die Wohnung würde nicht genutzt, TV, Waschmaschine, Sofa sind nicht vorhanden und der Strom würde sowieso von den Stadtwerken gesperrt, somit wäre die Wohnung nicht mehr nutzbar. Wohnsitz und Lebensmittelpunkt würden sich be-stimmt nicht mehr in Deutschland befinden, (die Warm-
    wasser- und Heizkostenrechnung dienten als Beweis) für mindestens vier Jahre, bei erfolgreicher Arbeit würde der Vertrag vielleicht verlängert.
    Abschnitt 7 AEAO zu § 8 – Wohnsitz: Nach einem auf Dauer angelegten Wegzug der Familie (in diesem Fall eben Single) führt das Vorhalten einer eigenen Wohnung allein nicht zur Begründung b zw. Beibehaltung inländischen Wohnsitzes, wenn die Wohnung nur kurzzeitig zu Urlaubs- oder Besuchs-zwecken vgl. Nr. 4.1) genutzt wird.
    Bitte wie bekommt man offiziell vom FA bestätigt, daß hier kein Wohnsitz mehr vorliegt und was bedeutet „auf Dauer angelegten Wegzug“ (wie lange im Steuergesetz?).

    Vielen Dank im voraus,
    mit freundlichen Grüßen
    M. B.

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo,
      Sie wären auf der sicheren Seite, wenn Sie die Wohnung vermieten oder verkaufen würden. Solange Sie Eigentümer einer leerstehenden Wohnung in Deutschland sind, kann seitens des Finanzamts immer wieder die Frage aufkommen, ob das nicht ihr steuerlicher Wohnsitz ist. Das müssen Sie dann im Einzelfall widerlegen, was erheblichen Aufwand bedeuten kann. Sofern eine Vermietung oder ein Verkauf nicht in Frage kommt, sollten Sie daher fleissig Unterlagen „sammeln“, um für Nachfragen des Finanzamts gerüstet zu sein.
      Gruss
      Andreas Mayer

      • Claudia Bernard sagt:

        Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

        habe zufällig heute erst Ihre Antwort auf meine Anfrage gelesen. Vielen Dank dafür. 🙂

        Mit freundlichen Grüßen
        C.B.

      • Marie Brunner sagt:

        PS: Verkaufen oder Vermieten der Wohnung ist nicht möglich,
        da sie buchstäblich „vollgestopft“ ist mit vielen alten
        Möbeln und anderen geerbten Sachen.

    • Marie Brunner sagt:

      Sehr geehrter Herr Mayer,

      habe zufällig Ihre Antwort auf meine Anfrage gefunden.

      Sehr nett von Ihnen, daß Sie unsere Fragen beantworten und
      uns weiterhelfen. 🙂

  64. Anders sagt:

    Hallo,
    Ich bin 2016 von Dänemark nach Deutschland gezogen und bin daher in Deutschland voll steuerpflichtig. Ich habe 2013 ein Haus in Dänemark gekauft und möchte es nun verkaufen. Das Haus ist seit zwei Jahren an andere vermietet. Da mir das Haus 10 Jahre lang nicht gehörte und ich es in den letzten Jahren nicht selbst genutzt habe, sind die Gewinne in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Die Frage ist: Wie sollen die Gewinne berechnet werden? Der Verkaufspreis ist klar, aber sollte der Kaufpreis einfach der ursprüngliche Kaufpreis oder der Preis oder der Wert zum Zeitpunkt meines Umzugs nach Deutschland sein?

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Hallo,
      im Anwendungsbereich der sogenannten Spekulationssteuer (§ 23 EStG) in Deutschland wäre der ursprüngliche Kaufpreis als Anschaffungskosten anzusetzen. Allerdings glaube ich aufgrund eines kurzen Blicks ins Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Dänemark, dass hier für das in Dänemark gelegene Grundstück das Besteuerungsrecht bei Dänemark liegt. Deutschland würde die Einkünfte dann „nur“ im Rahmen des Progressionsvorbehalts besteuern. Ich empfehle daher, hier einen dänischen Steuerberater zu kontaktieren, um die genauen steuerlichen Folgen in Dänemark abzuklären.
      Gruss
      Andreas Mayer

      • Anders sagt:

        Hallo Dr. Mayer,
        Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe auch das DBA Dänemark/Deutschland durchgelesen und verstehe auch, dass, da sich die Immobilie in Dänemark befindet, weist das DBA Dänemark das Besteuerungsrecht zu. Es ist aber so, das die Gewinne aus der Verausserung in Dänemark nicht steuerpflichtig sind, da ich selber im Haus gelebt habe. Deswegen könnte Artikel 24 Absatz 3 des DBAs in diesem Fall doch anwendbar sein? Oder habe ich das falsch verstanden? Das würde in dem Fall bedeuten, dass das Steuerrecht zurück auf Deutschland fällt, mit der daraus resultierenden Spekulationssteuer.

  65. Erhrad sagt:

    Guten Tag.
    Lebe mit meiner Frau in Deutschland von meinem Vermögen bis zur Berentung. Habe also kein Einkommen. Besitze in der Schweiz noch Konten, die wenig Zins abwerfen ca. 1200.- Jährlich. Die Meldung ( Znsen,Kontostand usw.) der Konten nach Deutschland wird von der Bank automatisch jedes Jahr gemacht. Frage: Muss ich diese Zinsen auch Melden? Mache hier KEINE Steuererklärung, da ich ja kein Einkommen habe. Habe doch eine Freigrenze und solange die nicht Jährlich überschritten wird müsste ich doch nichts melden? Danke A.Erhard

    • Dr. Andreas Mayer sagt:

      Guten Tag,
      nachdem Sie und Ihre Ehefrau keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, besteht eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 EStDV nur, sofern Ihre Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen.
      Gruss
      Andreas Mayer

  66. sterth sagt:

    Guten Tag Herr Andreas Mayer,
    mich würde interessieren wie es sich mit der Schweiz verhält und der dba verhlt!

    als selbständiger der seinen wohnsitz dorthin verlagert.

    und als arbeitnehmer der seinen wohnsitz dorthin verlegt und sich nach ein paar monaten selbstständig macht.

    wenn mann sich aus einem staat zurückzieht möchte mann dort ja nicht noch zur schulden tilgung beitragen.

    gruss m.sterth

  67. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrter Herr Sterth,
    damit ich Ihre Frage sinnvoll bearbeiten kann, benötige ich genauere Informationen von Ihnen. Am besten kontaktieren Sie mich hierfür direkt per Mail.
    Gruss
    Andreas Mayer

  68. Michael Gruber sagt:

    Sehr geehrter Dr. Mayer,
    ich habe eine Frage zur sogenannten fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach §1 Abs. 3 ESTG).
    Ich möchte meinen Wohnsitz zum 01.01.2020 nach Spanien verlegen und habe dann weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ich habe jedoch noch Dividendeneinkünfte (Deutsche Aktien) und Zinseinkünfte vom Tagesgeldkonto in Deutschland. In Spanien habe ich keine Einkünfte. (Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind nicht höher als der Grundfreibetrag)
    Um den Anspruch auf Kindergeld für meine in Deutschland studierende Tochter zu erhalten, möchte ich den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Meine Fragen lauten:
    1. Reicht es, wenn ich den Antrag im Rahmen meiner Steuererklärung für 2020 (also im Frühjahr 2021) mit der Anlage WA-EST stelle?
    2. Kann ich meine Freistellungsaufträge bei Banken in Deutschland weiterlaufen lassen?
    3. Muss ich die Banken informieren? Als Steuerausländer möchte ich mich ja nicht einstufen lassen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Gruber

  69. Anna Thiel sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr Mayer,

    wie kann man als Deutscher im Ausland die abgezogene Kapitalertragssteuer zurueckfordern?

    Ich lebe in Irland, bin seit 3 Jahren nicht mehr in Deutschland gemeldet.

    Allerdings habe ich ein Festgeldkonto in Deutschland auf welches Zinsen anfallen. Seit 2018 wird die Kapitalertragssetuer dort direkt abgezogen. Zuvor war dies bei diesem Konto anders, daher hatte ich keinen Freistellungsauftrag eingerichtet.

    Die Gesamtsumme liegt knapp unter dem Steuerfreibetrag, daher sollte ich die Summe erstattet bekommen soweit ich dies verstehe.

    Leider weiss ich nicht wie man sich dieses Geld zurueckholen kann, wenn man im Ausland lebt. Ich bin bei keinem deutschen Finanzamt gemeldet, was notwendig scheint fuer das ausfuellen einer Steuererklaerung.

    Noch ein paar Angaben zu meiner Situation:
    – Ich bin „Student“ in Irland (2. Weiterbildung), habe also kein Einkommen hier in 2018
    – In 2018 habe bei einem Besuch in Deutschland 3 Wochen lang im Familienbetrieb ausgeholfen, dies war auch angemeldet (Verdienst um die 700 Euro). Dies war neben den Zinsen das einzige „Einkommen“ im besagten Jahr (in Irland und Deutschland).

    Ich hofe Sie koennen mir helfen.

    Viel Dank im Voraus,

    Anna Thiel

  70. Andreas Mayer sagt:

    Sehr geehrte Frau Thiel,
    danke für Ihre mail. Ich gehe aufgrund Ihrer Mail davon aus, dass es um ein Kalenderjahr geht, in dem Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig waren.
    Sie müssen in diesem Fall in dem vom BZSt vorgesehenen Verfahren eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragen. Anbei ein Link zum BZSt mit weiteren Infos:

    https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/Auslaendische_Antragsteller_node.html

    Gruss
    Andreas Mayer

  71. Heinz Otterpohl sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    ich bin aus Deutschland abgemeldet und seit kurzem (ausschließlich) in Rumänien gemeldet, Lebensmittelpunkt ist auch faktisch eindeutig Rumänien (meine Ehefrau arbeitet hier, unsere Kinder gehen hier zur Schule). Bin ich damit von deutscher Einkommenssteuer und Abgeltungssteuer befreit – auch für deutsche Pensionsbezüge und Kapitalerträge aus Aktien auf deutschen Depotkonten? Was halten Sie prinzipiell von der Option, in meiner Situation unbeschränkte Steuerpflichtigkeit zu beantragen?
    Haben Sie für Ihre Antwort vielen Dank!

  72. Axel M. sagt:

    Sehr Geehrter Herr Dr. Mayer,
    Ich bin deutscher und habe meinen einzigen und permanenten Wohnsitz in der Schweiz. Ich versuche herauszufinden welche Auswirkungen es haben würde wenn ich ein Depot bei der DKB zwecks Aktien und Fondskauf einrichten würde. Ich bin aufgrund von Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ändert dies was an der Steuerfreiheit für mich als Steuerausländer? Müsste ich die Aktien und Fonds auch in der deutschen Steuererklärung für bedingt Steuerpflichtige deklarieren (Besitz / Veräusserungsgewin / …) oder reicht es in meiner schweizer Steuererklärung aus?

    Axel M.

  73. Thomas Raab sagt:

    Sehr Geehrter Herr Dr.Mayer,

    ich habe meinenLebensmittelschwerpunktseitnunmehr 23 Jahren aus beruflichen und privaten Gruenden in Malaysia.i bin aus DEutschland abgemeldet und habe keine Registrierten Wohnsitz.
    ich beziehe ueber meine Deutsche Bankverbindung Dividendeneinkuenfte aus Aktienbeteiligungen. Meine Deutsche Bank (PSDNuernberg)zieht hier jedesmal die vollen 25% KEST/Quellensteuer & 5% Soli ab obwohl ich in Ihrem System als Stuerauslaender gefuehrt und registirert bin.
    wie kann ich eine Freistellung /oder Reduzierung der KAerst/Quellenstuer /Soli erlangen auf basis the DBA zwischen Deutschland & Malaysia ? Vielen herzlichen Dank im Vorraus aus Kuala Lumpur m.f.g Thomas Raab

  74. Sabine sagt:

    Hallo Herr Dr. Mayer,
    mein Mann und ich ziehen am 1. April 2020 als Rentner nach Spanien. Den Wohnsitz in D werden wir zu diesem Datum abmelden.
    Kurz davor, im März, verkauft mein Mann den Kassensitz seiner Praxis (Psychotherapeut) samt Mobiliar an einen Nachfolger. Dieser Gewinn ist für über 55-Jährige in Deutschland steuerbefreit.
    Kann das spanische Finanzamt darauf noch Steuern erheben? Oder sind Einnahmen, die die selbstständige Tätigkeit in einer festen Einrichtung in Deutschland betreffen, grundsätzlich nur im Tätigkeitsland zu besteuern?
    Unser Steuerberater hier sagte, dass er eine Schlussbilanz erstellt. Dennoch bin ich mir unsicher. Ich habe das Gefühl, keiner kann uns diese Frage beantworten. Es muss doch ein Gesetz geben, welches Land das Besteuerungsrecht hat.
    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

    • Andreas Mayer sagt:

      Hallo Sabine,
      solche Fragen sind in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern geregelt, im vorliegenden Fall im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Spanien. Ihr Steuerberater sollte Ihnen diese Frage anhand dieses Abkommens beantworten können.
      Gruss
      Andreas Mayer

  75. Reiner sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    Ich habe ein Frage zu den ZKB ETF Gold und Silber Fonds. Ich habe diese seit 8 Jahren mit höheren Kursverlusten bei einer Schweizer Bank liegen und mache jetzt die deutsche Steuererklärung 2018 mit der Anlage KAP INV. Da diese Fonds ja auch heute noch im Depot sind, muss ich diese ETF‘s ja als fiktiv zum 31.12.2017 Veräußert behandeln. Oder fallen diese ETF‘s Jetzt unter §23, oder werden diese vielleicht als intransparent behandelt.? Das wäre natürlich ein großes Problem.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  76. Andreas Mayer sagt:

    Hallo Reiner,
    nach meiner Kenntnis ist die steuerliche Behandlung der ZKB ETF noch nicht abschließend geklärt. Es gibt meines Wissens nach lediglich Rechtsprechung zum Xetra Gold die dahin geht, dass hier ein Fall des § 23 EStG vorliegt. Die Finanzverwaltung wird wohl erst einmal davon ausgehen, dass die Abgeltungssteuer greift, hiergegen können Sie dann ggf. mit einem Einspruch vorgehen und argumentieren, dass hier wie bei Xetra Gold ein Fall des § 23 EStG vorliegt. Gruss Andreas Mayer

  77. Michi sagt:

    Hat es steuerlich Vor- oder Nachteile mit Aktien in einem Firmendepot einer US Single Member LLC (die in den USA als Person veranlagt wird) zu handeln oder fallen für die Dividenden und Kursgewinne ebenfalls 25% Abgeltungssteuer an, als hätte ich sie in einem deutschen Depot gehandelt. Keine US Staatsbürgerschaft sondern Deutscher Staatsbürger.

  78. Ulla sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
    ich bin Witwe und beziehe Rente und anteilig Pension und werde mich zum 31.01.20 in D abmelden und meinen Wohnsitz nach Ungarn verlegen. Ich habe hier 1 Fondsdepot sowie einen Sparplan für Einzelaktien bei zwei verschiedenen Banken.
    Ein Konto in Ungarn (OTP Bank) in € und Ft habe ich bereis eröffnet.
    Meine Frage:
    Ist es ratsam, das FondsDepot nach Ungarn zu verlagern und in Forint umzurechnen bzw. anzulegen? Grund dafür ist für mich das SAG-Gesetz und auch andere Gesetze in D, durch das ich hier ohne weiteres enteignet werden kann, auch wenn es sich um Sondervermögen handelt.
    Steuern müßte ich dann doch bis Ende Jan.2020 in D zahlen und ab Febr. 2020 in Ungarn?
    Können Sie mir helfen?

  79. Andreas Mayer sagt:

    Hallo Ulla,
    leider kenne ich mich mit dem ungarischen Recht nicht aus, daher kann ich Ihre Frage insoweit nicht seriös beantworten. Ich kann Ihnen allerdings sagen, dass Sie für das ganze Jahr 2020 unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind, wenn Sie dort im Januar 2020 einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    Gruss
    Andreas Mayer

  80. Dirk sagt:

    Hallo,
    ich bin seit 2007 in Österreich wohnhaft (zunächst Studium ohne Einkommen), habe aber auch noch meinen deutschen Wohnsitz. Ich bin seit 2012 steuerpflichtig angestellt in Österreich. Habe hier auch immer meine Steuererklärung abgegeben. Bin ich aus deutscher Sicht jetzt Steuerausländer oder nicht?
    Die eine Bank verwendet meinen deutschen Wohnsitz mit Freistellungsauftrag, die andere Bank behandelt mich als Steuerausländer. Wie gesagt, Steuererklärung habe ich seit 2012 nur in Österreich gemacht.
    Danke und frdl. Grüße
    Dirk

  81. Andreas Mayer sagt:

    Hallo Dirk,
    wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie dort auch unbeschränkt steuerpflichtig mit Ihrem gesamten Welteinkommen. Daher sind Sie kein Steuerausländer.
    Gruss
    Andreas Mayer

    • Dirk sagt:

      Ich habe meinen ständigen Wohnsitz in Österreich und auch einen weiteren in Deutschland, wo ich mich aber sehr selten aufhalte. In Österreich habe ich bisher immer meine Steuererklärung gemacht. Bin ich jetzt auch in Deutschland steuerpflichtig? Das war meine Frage.

  82. Andreas Mayer sagt:

    Hallo Dirk,
    sobald Sie wie beschrieben einen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie dort unbeschränkt steuerpflichtig.
    Gruss
    Andreas Mayer

  83. Rica sagt:

    Hallo, wir planen unseren Wohnsitz dauerhaft nach Thailand zu verlegen. Ehegatte Ruhegehaltsempfänger Plus Kapitalerträge, ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mein Renteneintrittsalters erst in 10 Jahren laut aktueller Gesetzeslage.
    Wie verhält es sich steuerrechtlich? Ruhegehalt brutto für netto ausgezahlt an deutsches oder thailändisches Konto (Wechselkurs Risiko)? Mietzahlungen erfolgen auf deutsches Konto.
    Bisher sind wir gemeinsam veranlagt
    Vielen Dank

  84. Andreas Mayer sagt:

    Hallo Rica,
    wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, sind sie dort nur noch beschränkt steuerpflichtig. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen Sie als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte weiterhin in Deutschland versteuern. Bei der Rente kommt es darauf an, um was für eine Rente bzw. um was für Renten es sich handelt. Gesetzliche Renten sind in Deutschland grundsätzlich ebenfalls beschränkt steuerpflichtig. Gruss AM

  85. Sascha sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich habe folgende Fragen:
    1)
    Wenn ich Steuerausländer bin und erhalte Dividende von deutschen Aktien,dann wird die deutsche Quellensteuer einbehalten, die in gleicher Höhe ist wie die Abgeltungssteuer, also 25 % + Soli. Ist das richtig?
    2)
    Wenn ich Steuerausländer bin und ich habe in einer deutschen Bank ein Depot mit ausländischen Aktien und erhalte Dividende darauf, dann wird trotzdem die Quellensteuer des jeweilgen Landes einbehalten, richtig ?
    3)
    Wie ist das bei US-Dividenen in einem deutschen Depot und Status Steuerausländer. Werden bei einer Bank die den „Qualified Intermediary“ Status bestizt,als Steuerausländer auch nur 15 % einbehalten oder erfolgt dann ein Einbehalt von 30 % Quellensteuer.

    Vielen Dank vorab.
    Gruß
    Sascha

  86. Björn sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer.

    Ich lebe seit einigen Jahren in Asien und zähle als Steuerausländer. Bei meinen noch vorhandenen deutschen Konten und Verträgen beziehe ich daher steuerfrei die Zinsen.
    Ich hatte zusätzlich noch einen ruhenden Arbeitsvertrag, welcher nun beendet wurde inkl. Abfindung. Die Abfindung wurde nun versteuert. Habe ich eine Chance beim Finanzamt die Steuern wieder zurück zu erhalten? Gerne auch mit Ihrer Hilfe.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Gruß

    Björn

    • Björn sagt:

      Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen 🙂

      • Andreas Mayer sagt:

        Hallo,
        danke für die Nachricht. Die Antwort auf die Frage hängt von mehreren Faktoren ab, die wir persönlich besprechen sollten. Bitte senden Sie mir hierzu eine Nachricht an unsere Kanzleimailadresse info(at)menzundpartner.de.
        Gruss
        Andreas Mayer

  87. Tina R. sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer,

    Ich möchte ein Depot bei der DKB eröffnen (verfüge dort schon sein vielen Jahren über ein Giro Konto).
    Nun steht auf der Website der DKB folgendes :

    “ Die Inhalte richten sich insbesondere nicht an US-Personen im Sinne der Regulation S des US Securities Act 1933 sowie Personen mit Wohnsitz in Großbritannien, Kanada, Australien und Japan. Es werden keine Wertpapiergeschäfte für US-Personen und Internetnutzer mit Wohnsitz in den vorgenannten Ländern abgewickelt.“

    Ich lebe derzeit in einem der aufgelisteten Länder und habe keinen Wohnsitz in Deutschland. Heißt das, es ist mir nicht möglich Wertpapiere über DKB Broker zu kaufen?

    Beste Grüße

  88. Andreas Mayer sagt:

    Guten Tag,
    das ist korrekt.
    Gruss
    Andreas Mayer

  89. Hans Hartl sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer,

    erlauben Sie mir folgende Frage: Keine Verzögerungen wegen Corona vorausgesetzt, werde ich mit Anfang Mai in die VAE ziehen und dort einen unbefristeten Job annehmen und dort meinen Wohnsitz haben (Wohnung in Deutschland gekündigt etc.), d.h. ich werde steuerlicher Auslandsdeutscher.

    Ich möchte aktuell noch über mein deutsches Konto einen fünfstelligen Betrag in zwei Investmentprodukte der Allianz AG investieren. Das deutsche Konto werde ich behalten und der Bank auch sehr zeitnah mitteilen, dass ich Auslandsdeutscher werde (wobei die Kontoumstellung auf Auslandsdeutscher meines Wissens nach erst mit dem behördlichen Nachweis des Wohnsitzes im Ausland „scharf“ geschaltet werden kann). Es handelt sich dabei um zwei Produkte ohne zwischenzeitliche Ausschüttungen (einmal Investition eines Festbetrags sowie einmal anfänglicher Festbetrag plus monatliche Einzahlungen), d.h. der Gewinn wird mit Ablauf bzw. Auflösen des Produkts erwirtschaftet – und dementsprechend meiner laienhaften Einschätzung nach auch die (Kapitalertrags-)Steuer fällig.

    In Anbetracht des Wegzugs stellt sich mir nun die Timing-Frage. Welcher Zeitpunkt ist denn entscheidend dafür, ob die Abgeltungssteuer fällig wird? Ist es der Zeitpunkt des Kaufs (d.h. ist es relevant, ob ich noch als Inlandsdeutscher oder schon als Auslandsdeutscher investiere)? Ist es der Zeitpunkt des Kapitalflusses/des Verkaufs/der Beendigung des Investments (damit wäre die Frage in die Zukunft verschoben und ich müsste mir vor Rückkehr überlegen, ob ich noch als Auslandsdeutscher oder schon wieder als Inlandsdeutscher die Erträge realisiere)? Oder ist ein anderer Zeitpunkt bzw. Sachverhalt relevant?

    Haben Sie herzlichen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen

    Hans Hartl

  90. Martin Gonzalez sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer,

    eine Verwandte mit ecuadorianischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Ecuador würde gerne ein Girokonto in Deutschland eröffnen. Die DKB, comdirect und Deutsche Bank haben mir telefonisch mitgeteilt, dass dies ohne Wohnsitz in Deutschland nicht möglich sei. Ist diese Information korrekt?

    Eine weitere Frage: Sie möchte zudem ein Depot eröffnen und Wertpapiere kaufen. Wäre dies in ihrer Situation als Ausländerin ohne deutschen Wohnsitz bei diesen oder anderen Instituten in Deutschland möglich?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
    Martin Gonzalez

    • Richard Banks sagt:

      Lieber Herr Gonzalez,

      jeder kann bei einer Bank ein Konto oder Depot beantragen. Ob dieses dann eröffnet wird, entscheidet die Bank. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass es unabhängig vom Wohnsitz Eröffnungen aber auch Ablehnungen gibt. Das ist die freie Entscheidung von zwei Seiten einen Vertrag einzugehen oder nicht. Natürlich ist das Geschäftsmodell von deutschen Banken auf den deutschen Markt ausgerichtet. Auslandskunden haben in der Regel einen höheren Betreuungsaufwand bei niedrigen Verdienst und höherem Risiko.

      Es gibt aber Leute im Ausland, die Konto und Depot in Deutschland haben und darüber Wertpapiere handeln. Es ist also möglich.

      Ob Ihre Verwandte bei den drei oben genannten Banken Kunde wird oder nicht, dazu kann unser Steuerberater und Rechtsanwalt keine Auskunft geben. Auskunft kann nur die betreffende Bank geben.

  91. Dennis M. sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer,

    ich habe seit August 2018 meinen alleinigen Wohnsitz in Großbritannien, bin dort dauerhaft ansässig, befinde mich in einem Arbeitnehmerverhältnis und bin bei meiner deutschen Bank, bei der ich ein Depot besitze, als Steuerausländer gemeldet.

    In diesem Depot befinden sich mehrere ETF Sparpläne mit den Fonddomizilen Luxembourg und Irland (teils ausschüttend, teils tesaurierend) sowie Aktien eines kanadischen Unternehmens. Aufgrund des status als Steuerausländer werden von meiner deutschen Bank daher keine Abgeltungssteuer einbehalten.

    Nun kam mir die Frage auf, ob ich bei einem zukünftigen Verkauf von ETF- und Aktien-Anteilen oder dem Erhalt von Dividenden irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem deutschen Finanzamt habe und dort eine Steuererklärung einreichen muss oder ob die erzielten Erträge durch Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen lediglich nach dem britischen Steuerrecht als ausländische Kapitaleinküfte zu berücksichtigen sind.

    Über Ihren professionellen Rat wäre ich sehr dankbar.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Dennis M.

  92. Romy sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer

    Muss man bei der deutschen Steuererklärung angeben,dass man ein Konto in der Schweiz hat, wenn man keinen hohen Zinsertrag, keine Aktien oder Fonds hat? Ich bin in der Schweiz geboren und hab dort bis zur Auswanderung nach DE Meine Steuern bezahlt. Ich arbeite jetzt in Deutschland und zahle meine Steuern hier.

    Vielen Dank im Voraus

    Freundliche Grüße

  93. Myriam sagt:

    Guten Tag Herr Dr. Mayer,

    ich bin Steuerausländer, möchte aber über die DKB in die in Irland ansässigen ETFs von Vanguard investieren: den „All World“ sowie den „Emerging Markets“.

    Entsteht eine Steuerpflicht in Deutschland, nur weil der Broker eine deutsche Firma ist? Ich möchte mich nur ungern mit drei Steuersystemen (Quellsteuer in Irland, Deutsches Finanzamt und dem Finanzamt hier) herumschlagen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Beste Grüsse

  94. Osman Karan sagt:

    Sehr geehrter Dr Mayer

    Ich lebe in der Türkei. Ich habe ein Konto bei einem Forex-Maklerhaus in Großbritannien. Ich ziehe meine CFD-Einnahmen von diesem Broker auf mein Bankkonto in Deutschland ab. Wird dies zu einer Steuerschuld führen, da ich das Geld auf mein Konto in Deutschland abhebe? Gibt es Maßnahmen, die ich ergreifen sollte, um steuerliche Probleme zu vermeiden?

  95. Daniel sagt:

    Sehr geehrter Dr. Mayer,

    in einer Frage nach der Wohnsitzlosigkeit als Dauerreisender haben Sie bereits geantwortet, dass es kompliziert ist Kapitalerträge richtig zu versteuern. Wir sind reisende Privatiers und haben vor unseren Wohnsitz in Deutschland abzumelden. Wir haben aber auch nicht vor einen Wohnsitz im Ausland anzumelden.
    Daher die Frage zu einer konkreten Situation: Wir haben bis auf verpachtete Grundstücke (vollständig bezahlt und nicht beliehen) keine weiteren Einkünfte aus Inlandsaktivitäten, jedoch haben wir unser Depot nach wie vor bei einer deutschen Bank. Wie verhält sich das mit den Kapitalerträgen aus $20 EStG? Sind wir nach $49 weiterhin auch mit diesem Kapital in Deutschland beschränkt steuerpflichtig? Wie wird mit den Kapitalertragsteuern in diesem Fall umgegangen (automatisch einbehalten oder vollständig ausbezahlt)?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit besten Wünschen,
    Daniel

  96. Hans sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

    ich bin Steuerausländer der in Thailand lebt und keine eigene Wohnung mehr in Deutschland hat.

    Allerdings besitze ich noch 2 voll vermietete Wohnungen, beziehe also Mieteinkünfte.

    Daneben besitze ich ein Depot, welches mit Aktien und Optionsscheinen bestückt ist. Die Depotbank hat mich bereits als Steuerausländer anerkannt, d.h. mir werden keine Abgeltungssteuern mehr beim Verkauf (mit Gewinn) von Optionscheinen abgezogen.

    Die Frage ist nun: Da ich noch 2 vermietete Wohnungen habe, gehe ich davon aus, daß ich beschränkt steuerpflichtig bin und die Mieten versteuern muß, was kein Problem ist. Aber wie wirkt sich die beschränkte Steuerpflicht auf die Verkaufsgewinne mit Optionsscheinen aus? Muß ich eventuell hier doch noch Abgeltungssteuer zahlen? Wenn ja, was muß ich tun um dies zu vermeiden?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Hans

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