EU verbietet Auslandskonten? So ist es wirklich:
Seit einigen Wochen macht ein Thema in Foren, YouTube-Videos und Steuerberater-Blogs die Runde: „Die EU verbietet Auslandskonten ab 2027“. Bei gab es eine Anfrage dazu, zu Recht, denn hinter der reißerischen Überschrift steckt eine reale Gesetzesänderung. Nur eben nicht die, die gerade kursiert.

Räumen wir auf mit Halbwissen und schauen uns an, was ab dem 11. Januar 2027 tatsächlich gilt und was nicht.
Woher die Aufregung kommt
Grundlage ist die CRD VI (Capital Requirements Directive VI), am 19. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Der entscheidende Passus ist Artikel 21c.
Wichtig zu verstehen: Das Gesetz richtet sich an die Bank, nicht an dich als Kontoinhaber.
Es ist kein Verbot, ein Auslandskonto zu besitzen.
Das bleibt, wie wir bereits an anderer Stelle ausführlich erklärt haben, ohnehin durch die Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 AEUV) europarechtlich geschützt. Es handelt sich um eine Zulassungspflicht für Drittstaaten-Banken, die in der EU Kernbankgeschäft betreiben wollen.
Was sich am 11.01.2027 konkret ändert
- Banken aus Nicht-EWR-Staaten (Schweiz, UK, USA, Singapur, Georgien und viele mehr) ohne EU-Zweigstelle dürfen keine neuen EU-Kunden mehr annehmen.
- Betroffen ist vor allem das klassische Einlagen- und Kreditgeschäft.
- Reine Wertpapierdepots ohne Einlagengeschäft fallen primär unter MiFID II und sind vom Verbot in der Regel ausgenommen.
Die drei Ausnahmen, die in den meisten Panik-Artikeln fehlen
1. EWR-Staaten bleiben zugänglich
Liechtenstein und Norwegen gehören zum Europäischen Wirtschaftsraum und besitzen EU-Passporting-Rechte. Für Banken dort ändert sich durch CRD VI nichts. Ein Konto in Liechtenstein kannst du auch nach dem 11.01.2027 ganz normal eröffnen und führen, mehr dazu in unserem aktuellen Artikel Konto in Liechtenstein wieder mehr gefragt.
2. Bestandsschutz für ältere Verträge
Wer sein Konto vor dem 11. Juli 2026 eröffnet hat, genießt Bestandsschutz für bestehende Verträge. Der Stichtag ergibt sich, weil die Richtlinie „erworbene Rechte“ nur schützt, wenn der Vertrag mindestens sechs Monate vor dem 11.01.2027 geschlossen wurde.
3. Reverse Solicitation
Wenn du von dir aus aktiv auf eine Drittstaaten-Bank zugehst, statt von ihr beworben zu werden, greift die Restriktion nach herrschender Auslegung nicht in gleicher Schärfe. Diese Ausnahme ist rechtlich allerdings nicht in jedem Fall trennscharf … eher ein Risiko für die Bank!
Wen es wirklich trifft
Am stärksten betroffen sind Neukunden, die ab 2027 erstmals ein Konto bei einer Bank in einem Nicht-EWR-Land ohne EU-Zweigstelle eröffnen wollen. Bestehende Kunden mit Altverträgen sind vorerst nach bisheriger Gesetzeslage sicheren Seite.

Was du jetzt tun kannst
- Vertragsdatum prüfen: Liegt die Kontoeröffnung vor dem 11.07.2026, betrifft dich die Neuregelung in der Regel nicht.
- EWR-Alternative im Blick behalten: Ein Konto in Liechtenstein bleibt eine der wenigen Optionen außerhalb des Euroraums, die von CRD VI unberührt sind.
- Nicht in Aktionismus verfallen: Viele der kursierenden Warnungen unterschlagen die Ausnahmen. Bevor du ein bestehendes Konto vorschnell auflöst, prüfe den tatsächlichen Stichtag für deinen Vertrag.
Unterm Strich gibt es kein generelles EU-Verbot für Auslandskonten. Was sich ändert, ist der Zugang zu neuen Konten bei Drittstaaten-Banken ohne EU-Zweigstelle. Für Bestandskunden und für Konten im EWR-Raum, etwa in Liechtenstein, bleibt vorerst alles beim Alten.
Denke daran: Unsere Artikel sind keine Beratung und haben keinen Anspruch auf ewige Gültigkeit. Gesetze und andere Vorschriften können sich ändern. Außerdem müssen zwei Leute zu einer Kontoverbindung ja sagen. Der Kunde, der die Eröffnung eines Kontos beantragt, und die jeweils angefragte Bank. Nicht jede Bank möchte genau dein Kundenprofil haben.
Hast du ein Konto im Ausland und Fragen zu deinem konkreten Fall?
Schreib es uns ins Kommentarfeld, wir sind gespannt auf deine Erfahrungen.
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