Schluss mit Irrtümern und Falschinfos zum staatlichen Zugriff auf Bankkonten!

Mythos Kontenabrufverfahren

Es gibt viele Menschen, die glauben, dass das Finanzamt oder der Staat allgemein jederzeit auf ihr Bankkonto schauen können. Dieser Gedanke ergibt sich aus dem vielleicht etwas unglücklich gewählten Wort „Kontenabrufverfahren“.

Aufklärung hier!

Dieser Artikel möchte Entwarnung geben und erklären, was es mit dem Kontoabrufverfahren auf sich hat. Es werden die Befugnisse und Grenzen des Staates aufgezeigt. Sie werden feststellen, dass Ihre Privatsphäre mehr durch Gesetz geschützt ist, als Sie bisher glaubten!

Kontenabruf - Themenbild

Wie weit spioniert der Staat unsere privaten Finanzen aus?

Warum gibt es den Kontenabruf?

Deutschland ist ein Sozialstaat (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz). Dem, der (finanzielle) Hilfe für seine Grundbedürfnisse benötigt, wird Hilfe seitens des Staates gewährt. Das geschieht nicht nach Gutdünken, sondern auf Grund von Sozialgesetzen. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts führte das Deutsche Reich die ersten Sozialgesetzbücher ein.

Was der Staat auf der einen Seite ausgibt, muss – ergänzt durch die Verwaltungskosten – auf der anderen Seite eingenommen werden. Das passiert hauptsächlich über Steuern von denen, die keine Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, heißt es im Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. So haben sie auch nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig Steuern zu zahlen. Die Finanzbehörden haben die Aufgabe aufzupassen, dass niemand bevor- oder benachteiligt wird. § 85 Abgabenordnung (AO).

… weil einige Menschen unsere Gesellschaft betrügen!

Leider gibt es in unserer Gesellschaft Menschen, die die Gemeinschaft „bescheißen“, indem sie beispielsweise durch falsche Angaben zu wenig Steuern zahlen oder Sozialleistungen kassieren, obwohl sie nicht zum hilfebedürftigen Personenkreis gehören.

Typisches Beispiel

Jemand bezieht Hartz 4 und geht trotzdem schwarzarbeiten. Er verdient ungerechtfertigt 3-fach:

  • Arbeitslosengeld
  • Lohn aus Arbeit
  • Nichtbezahlen der Steuern und Sozialabgaben aus seinem schwarz erwirtschaften Lohn.

Es geht um Gleichmäßig- und Gerechtigkeit!

Damit die Finanzbehörden für Steuer- und Sozialgerechtigkeit sorgen können, haben sie Befugnisse bekommen. Damit ist gemeint, dass ihnen erlaubt wird Dinge zu tun, die anderen verboten sind. Beispielsweise das Überprüfen Ihrer Einkommen (Steuerprüfung) oder auch der Kontenabruf, um den es in diesem Artikel geht.

Schutzvorschriften für den Bürger

Informationen, die der Staat im Besteuerungsverfahren erhält, unterliegen dem Steuergeheimnis. § 30 AO. Also auch, wenn Ihr Nachbar beim Finanzamt arbeitet, wird er niemals etwas über Ihr Einkommen bei der nächsten Straßenparty verlautbaren.

Der (Daten-)Schutz der Bankkunden ist in § 30a AO ausdrücklich festgeschrieben. So darf der Staat nicht die persönlichen Daten von Kontoinhabern verwenden, von denen er beispielsweise bei einer Außenprüfung Kenntnis erlangt hat.

Kontenabruf war eine Idee von SPD + Grüne

Der Kontenabruf wurde unter der rot-grünen Bundesregierung durch das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ vom 23.12.2003 mit Wirkung zum 1.4.2005 eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach die Zulässigkeit des Einblickens in die Privatsphäre des Bürgers durch dieses Gesetz bestätigt.

Welche Informationen übermittelt die Bank an den Staat?

Durch den Kontenabruf erhält die Finanzbehörde Kenntnis von den Kontenstammdaten.

Kontostammdaten sind:

  • Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers
  • Datum der Kontoeröffnung und ggf. -schließung
  • Konto- und ggf. Depotnummer
  • ggf. Name und Geburtsdatum von wirtschaftlich Berechtigten oder Verfügungsberechtigten (Personen mit Kontovollmacht)

Welche Informationen werden nicht übermittelt?

Es werden keine weiteren Informationen über den Bankkunden bzw. die Kundenbeziehung im Rahmen des Kontoabrufverfahrens übermittelt. Insbesondere keine Informationen über:

  • den Kontostand
  • die Kontoumsätze
Das bedeutet: Nach dem Kontoabruf weiß der Staat seit wann bzw. bis wann Sie ein Konto führen/führten und ggf. wer noch Zugriff auf das Konto hat/hatte. Der Staat weiß aber nicht, wie viel Geld auf dem Konto ist/war und was damit passierte!

Privatsphäre bleibt auch bei Kontoabruf geschützt!

Ihr Kundenberater bei der Bank wird niemals erfahren, dass der Staat einen Kontenabruf bei Ihnen gemacht hat. Das soll Sie vor falscher Verdächtigung oder anderen Nachteilen schützen!

Die Kontostammdaten sind bei der Bank in einer separaten Datei gespeichert, die im Verfahren durch den Staat abgerufen werden kann, ohne dass die Bank davon Kenntnis bekommt.

Kontenabruf ist kein generelles Abfragewerkzeug

Der Staat fragt nicht allgemein oder zufällig Kontostammdaten ab, sondern nur, wenn es die Aufklärung eines steuerlichen oder leistungserheblichen (z. B. Hartz-4-Bezug) Sachverhalt geht. Das Instrument des Kontoabrufs wird meist vorher – im Rahmen des Auskunftsersuchens beim Bürger – angekündigt.

Wurden Kontostammdaten von Ihnen vom Staat abgerufen, werden Sie im Anschluss darüber schriftlich informiert. Das heißt im Umkehrschluss: Haben Sie noch nie Post vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bekommen, wurde bei Ihnen noch nie der Kontoabruf durchgeführt.

Grundsatz: kein Abruf ohne Benachrichtigung

Nur bei bestimmten Gründen ist ein Kontenabruf zulässig

Dabei sind wir schon beim nächsten Punkt: Einzig das Bundeszentralamt für Steuern führt die Kontenabrufe durch. Möchte beispielsweise das Finanzamt oder der Zoll wissen, ob Sie bei der Bank XY ein Konto oder Depot unterhalten, muss die Anfrage über das Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden.

In dieser Anfrage muss zwingend angegeben werden, aus welchem Grund der Kontoabruf durchgeführt werden soll. Ein allgemeines „Gucken“, ob dort ein Konto existiert, ist nicht zulässig. Es muss immer eine Voraussetzung aus dem § 93 Absatz 7 oder 8 AO vorliegen.

Ein Kontenabruf ist also nur zulässig in einem konkreten Besteuerungsverfahren (Absatz 7) oder wenn Sie Sozialtransfers (Absatz 8) erhalten.

Selbst betroffen? Oder weitere Fragen zum Kontenabruf?

⇒ Bitte einfach eine Anfrage im Kommentarfeld am Ende dieser Seite posten, Danke!

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35 Kommentare zu “Mythos Kontenabrufverfahren”

  1. Ikama sagt:

    Hallo Tanja, infos einfach toll – ich habe mir vorgenommen, bei der comdirekt ein Konto zu eröffnen mit Antrag auf eine
    Visa-card.
    Hierzu möchte ich folgendes fragen: vor einem Monat wurde
    mir in Frankreich meine deutsche Bankkarte aus der Tasche
    gestohlen. Daraufhin wurden 3 x 500 € auf meinem Konto abgebucht. Da ich den Diebstahl erst nach Tagen bemerkte, habe
    ich jetzt Schwierigkeiten mit der Bank – kann man die Abhebungen irgendwie nachverfolgen? Mich würde mal interessieren was
    gespeichert wird, wenn jemand Geld mit der Karte abhebt.
    Die Anzeige bei der franz.Polizei hat nichts gebracht.
    Würde mich über eine Nachricht freuen.
    freundl.Grüße
    ikama

    • Tanja sagt:

      Viel wird das nicht sein, was dort gespeichert wird außer die üblichen Daten zur Abrechnung wie:

      • Karten- und Kontonummer
      • Datum und Uhrzeit
      • abgehobener Betrag
      • vielleicht sogar die Menüführung oder andere technische Parameter.

      Da müsste ich mich erst kundig machen.

      Manche Banken stellen sich ja auf den Standpunkt, dass wenn Geld von einer gestohlenen Bankkarte am Automaten abgehoben wurde, der PIN irgendwo notiert gewesen war. Beispielsweise auf der Karte selbst oder einem Zettel im Portmonee. Dann gibt es natürlich keine Erstattung des gestohlenen Betrages.

      Oft wird vergessen, dass es auch gezielte Handtaschendiebstähle gibt, die dann verübt werden, wenn man die PIN mittels Mini-Kamera oder Tastenaufsatz erspäht hat.

      Je nach Bank und „Wert“ der Kundenbeziehung gibt es verschiedenen Ergebnisse bei der Schadensverteilung, um das mal vorsichtig auszudrücken.

      Zu Ihrer Wahl künftig Kunde der Comdirect Bank zu werden, möchte ich Sie beglückwünschen. Es ist eine hervorragende Bank, bei der ich selbst gerne Kundin bin.

  2. Hans sagt:

    Hallo Tanja,
    kann ein Ehepartner auch einfach einen Kontenabruf machen, wenn er vermutet dass der andere Geld versteckt? Bekommt er dann auch nicht den Kontostand oder Infos über die Umsätze?
    Gruss
    Hans

    • Tanja sagt:

      Ups, nicht den Artikel gelesen? Nicht mal der Staat bekommt den Kontostand und Umsätze mitgeteilt … und das Gesetz ist vom Staat für den Staat gemacht. Es gibt keinen Kontoabruf durch Private. Zum Glück haben wir noch diesen Bankinformationsschutz in Deutschland!

      Einzig, wenn eine Vollmacht besteht, bekommt ein Dritter (das ist auch der Ehepartner) Auskünfte über das Konto jemand anders.

  3. Chris sagt:

    Soweit ich weiß kann hier aber auch der Gerichtsvollzieher eine „Suche“ nenne ich es mal beantragen.
    Hier wird dann in ( ich weiß den Namen gerade leider nicht und nenne es mal „Datei“ ) abgefragt welche Konten der Schulder in dem Falle wo hat.

    Oder ist das verkehrt? 🙂

    Denn dann wäre es nicht nur der Staat, sondern bspw. auch der Gerichtsvollzieher.

    • Tanja sagt:

      Darf ich Sie vorsichtig fragen, woher Sie Ihr Wissen hernehmen? 🙂 Oben in Artikel habe ich versucht dazulegen, dass genau dies eben nicht möglich ist, weil es per Gesetz nicht vorsehen ist.

      Was gesetzlich nicht vorgesehen ist, darf der Staat in einem Rechtsstaat nicht machen (und ein Privater hat schon gar keine Möglichkeit in diesem Fall hier).

      Ein Gerichtsvollzieher ist ein Beamter des Staates. Dieser Wikipedia-Artikel gibt recht gut Aufschluss darüber: https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsvollzieher_(Deutschland)

      • Chris sagt:

        Vielen Dank für deine Antwort.
        Soweit ich es jetzt bei Wiki gelesen habe:

        „Nach § 802l Absatz 1 (ZPO) können Gerichtsvollzieher ab dem 1. Januar 2013 das BZSt einen Kontenabruf vornehmen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder wenn bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.“

        Demnach kann also auch der GV einen Kontenabruf durch die BZSt beantragen.

        Heißt aber natürlich nicht – wie auch im Artikel beschrieben – das der GV / Staats Kontobewegungen einsehen kann. Aber er kann natürlich heraus finden ob du bspw. ein Konto vor Ihm versteckst.

        Das sehe ich ja so richtig oder? 🙂

        • Tanja sagt:

          Richtig, in Kontobewegungen kann nicht reingesehen werden. Zumal muss ihm das Konto oder zumindest die Bank bei dem das Konto geführt wird, bekannt sein.

          Es gibt ja keine zentrale Stelle wo alle Bankkonten registiert sind.

          Selbst das Finanzamt kennt nur die Bankkonten, die man
          a) selbst angibt
          b) öffentlich bekannt sind (z.B. bei Online-Shops im Internret)
          c) wo Erträge anfallen und deswegen eine steuerliche Mitteilung von der Bank an das Finanzamt gesendet wird.

          • Chris sagt:

            Ah okay, dass beantwortet dann auch die Frage.

            Ich dachte, dass man/GV/FA etc. eine Anfrage an das Bzst stellt und dieses gibt dann praktisch Feedback zu allen registrieren Konten, welche eine Person hat. Ganz egal ob irgendwo bekannt ist oder nicht.

          • Michael sagt:

            Hallo Tanja,
            ich beziehe mich auf folgende Aussage von Dir:

            Tanja sagt:
            28. Oktober 2015 um 10:38 Uhr
            Richtig, in Kontobewegungen kann nicht reingesehen werden. Zumal muss ihm das Konto oder zumindest die Bank bei dem das Konto geführt wird, bekannt sein.
            Es gibt ja keine zentrale Stelle wo alle Bankkonten registiert sind.
            Selbst das Finanzamt kennt nur die Bankkonten, die man
            a) selbst angibt
            b) öffentlich bekannt sind (z.B. bei Online-Shops im Internret)
            c) wo Erträge anfallen und deswegen eine steuerliche Mitteilung von der Bank an das Finanzamt gesendet wird.

            Soweit mein Kenntnisstand richtig ist, gibt es bereits eine zentrale Stelle (Bundeszentralamt für Steuern). Durch den Kontenabruf kennt das Finanzamt den oder die Inhaber/Verfügunsberechtigte, das Geb.-Datum, das Datum der Eröffnung/Schließung, die IBAN (§ 24c KWG i.V.m. § 93b AO). Somit darf bezweifelt werden, dass dem Ermittelnden der Name der Bank bekannt sein muss.
            Freue mich auf andere Meinungen.
            Viele Grüß
            Michael

            • Redaktion sagt:

              Vielen Dank für das hervorragende „Update“. Ja, es richtig, dass in den letzten Monaten sich die Gesetzeslage verändert – für uns Bankkunden verschärft – hat. Unter anderem ist der Schutzparagraf §30a AO, Schutz der Bankkunden vor übermäßigen Eingreifen des Staates gefallen und die Befugnisse der Behörden wurden erweitert. In der Sonntagsmail hatten wir kurz darüber berichtet.

  4. Marianne sagt:

    Guten Tag,

    sofern ein Kontenabruf des Finanzamtes getätigt wird, wie lange darf in die Vergangenheit geschaut werden? Laut meinem Kenntnisstand ab dem Zeitpunkt die letzten 10 Jahre. Alles andere vor 10 Jahren ist verjährt.
    Ist das korrekt?

    Danke für eine Info!

  5. Anton Alons sagt:

    Hallo und guten Morgen, werden bei Kontenabfrage der Finanzämter/Jobcenter nur private Konten übermittelt, oder auch Konten von UG, GmbH etc. bei denen man selber es eröffnet hat? Oder sind die eine eigene juristische Person? Wegen der Eröffungsligitimation?
    Herzlichen Dank

  6. Wiesenthal sagt:

    Über welchen Zeitraum ist eine Kontenabfrage zulässig?
    Z.B. vor 4 Jahren ein aufgelöstes Aktiendepot,
    oder vor 7 Jahren ein Sparkonto. Werden auch diese Daten übermittelt, oder gibt es einen definierten Zeitraum?

  7. Maik sagt:

    Würde wie Marianne oben geschrieben auch auf 10 Jahre tendieren.

    Allerdings sollten Steuerzahler wissen: Das Finanzamt darf zehn Jahre rückwirkend steuerrelevante Belege fordern, falls der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Steuerbescheide und Kopien der Erklärungen so lange zu Hause haben. – Quelle: ww.mopo.de/960080 ©2017

  8. Michael sagt:

    Hmm..grübel..
    Ich war gerade mal auf der Webseite der Comdirekt-Bank unter „online Konto eröffnen“ (ww.comdirect.de/pbl/process/giro_keos_daszahlt/start.do?wref=4453).

    Dort heist es unter dem Info-Text bei den zu tätigenden EIngaben zu Steuerliche Daten–>Steuer­identifikations­nummer:

    „Wir sind verpflichtet, folgende Daten zum Steuerpflichtigen an das BZSt weiterzuleiten: vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Steueransässigkeitsdaten und Steueridentifikationsnummern zusammen mit den vorgeschrieben Angaben zu Kontoständen und Erträgen.“

    Also werden doch Kontostände übertragen?

    • Gregor sagt:

      Um das richtig einzuordnen, muss man wissen, dass das Kontenabrufverfahren aus dem Jahr 2005 ist. Siehe diesen Artikel aus dem Jahr 2014. Im Kontoabrufverfahren werden auch heute noch keine Kontostände übermittelt.

      Was Sie in die Kommentarfunktion kopiert haben, sind die folgenden einer Gesetzesänderung zum 1.1.2016. Also zwei Jahre nach dem Erscheinen dieses Artikels. Zwei Absätze über Ihrem Kopierten heißt es:

      Seit dem 01.01.2016 gilt das den internationalen Austausch von Steuerinformationen regelnde Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) in Deutschland. Alle deutschen Banken sind verpflichtet, Informationen von im Ausland steuerpflichtigen Personen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, das die Informationen dann an die Finanzbehörden der jeweils weiteren Steuerpflichtländer weiterleitet.

      Betrifft Sie das?

      Ja, wenn Sie als Ausländer (bezogen auf die Steuerpflicht) in Deutschland ein Bankkonto haben.

      Betrifft Sie das nicht?

      Ja, wenn Sie als Deutscher (bezogen auf die Steuerpflicht) in Deutschland ein Bankkonto haben.

      Über 99 Prozent unser Leser betrifft das nicht. Obendrein hat das eine Gesetz nichts mit dem anderen zu tun.

  9. Manfred sagt:

    Kann denn der Staat wissen, ob jemand ein Konto in den USA hat?

  10. Daina sagt:

    Hallo,folgender Sachverhalt: Jobcenter macht Kontenabruf womit ich kein Problem habe,allerdings erscheint darin das Konto meiner Tochter, der ich als sie minderjährig war ein Konto bei der Bank eröffnet habe und somit als Verfügungsberechtigte mit drin stand. Das wurde nie gelöscht und wir haben es aus den Augen verloren. Heute fast 15 Jahre später erscheint es bei dem Kontenabruf. Ich habe das Konto niemals benutzt, noch eine Karte oder Tan erhalten. Meine Tochter ist 32 Jahre alt und selbstständig und da habe ich nichts an ihrem Konto verloren. Jetzt möchte die Beraterin Kontoauszüge von ihrem Konto. Meine erste Frage…der Kontenabruf betrifft doch mich…wie kommt sie an das Konto meiner Tochter?? weil ich verfügungsberechtigt bin ? Ist das korrekt ? Und zweitens geht das Jobcenter nichts an was auf den Konten meiner Tochter passiert. Ich weiß es auch nicht und es geht mich nichts an. Ist das Datenrechtlich in Ordnung ? Es wäre sehr hilfreich für mich eine Antwort von jemanden zu bekommen, da ich dazu nichts im Internet finden kann. Vielen Dank Diana

    • Tobias sagt:

      Ohne jetzt Jurist zu sein, ja.

      Das Amt sieht jedes Konto oder Schließfach welches gemeldet wird und worauf du Zugriff hast. Könnte ja sein, dass das Konto nun Dir ist und du dort tausende Euro parkst. Behörden denken halt so :/

    • Torsten sagt:

      Der Vorgang ist kein Wunder. Da Sie als Verfügungsberechtigte eingetragen sind. geht das Jobcenter davon aus, das Sie sich von diesem Konto noch zusätzlich mit Geld versorgen könnten.

      Die Verfügungsberechtigung sollte gelöscht werden. Sie müssen Glaubhaft machen, das Sie auch sonst keine Möglichkeit des Zugriffes auf das Konto Ihrer Tochter haben.

      Dies nach der Löschung Verfügungsberechtigung dem Jobcenter oder der Bearbeiterin per schriftlichen Nachweis der Bank mitteilen.

      Und dann die Reaktion vom Amt abwarten.

  11. Stephan sagt:

    Du lebst mit deiner Tochter in keiner „Bedarfsgemeinschaft“, nehme ich an. Das heißt, sie lebt nicht bei dir. Dann mmüsste eine Erklärung ihrerseits genügen, in der sie den Sachverhalt kurz schildert. Außerdem solltet ihr deine Kontovollmacht entfernen. Wenn du ein unsichtbares Konto brauchst: Viabuy.

  12. Simone Rose sagt:

    Jetzt schnell den Zugang löschen und die Löschung mit vorzeigen.

  13. Diana sagt:

    Hallo, vielen Dank für euere Antworten. Ich habe kein schlechtes Gewissen und brauche mich auch nicht verstecken. Ich habe jetzt herausgefunden, dass die Vollmacht kurz nach der Volljährigkeit unterschrieben wurde. Sicherlich als eine Art Notfall. Ich weiß es wirklich nicht mehr, da es von 2005 ist. Ich lebe alleine und meine Tochter als 32 jährige ebenfalls und wie gesagt, ich habe nie Einsicht in das Konto gehabt. Ich lasse die Vollmacht dann durch meine Tochter löschen. Mich hat es nur gewundert, dass das Konto meiner Tochter ebenfalls abgefragt wurde ?? Normalerweise werden nur meine Daten abgefragt und Bevollmächtigte die auf meinen Konten sind. Aber davon habe ich wie gesagt keine Ahnung. Da die Behörden schräg denken bekomme ich nun das erste Mal zu spüren und es ist mir nur sehr…unangenehm sag ich mal…das meine Tochter aufschlägt, die nichts mit allem zu tun hat und das nur, weil vor 14 Jahren eine Vollmacht ausgestellt wurde von der ich nichts mehr wußte. Aber gut, alles wird sich richten hoffe ich und nochmal Danke für die Antworten ;o)

    • Thorsten sagt:

      Aber seihen wir doch mal ehrlich.
      Ich kann mir schon vorstellen, dass es auch mal genau so ausgenutzt wird. Konto durch Kind eröffnet und dann per. Vollmacht durch Eltern genutzt. Jetzt nicht bei dir aber durchaus vorstellbar und der Grund warum sie diesen Zusammenhang prüfen.

  14. Diana sagt:

    Klar, hast du sicherlich recht,macht für mich allerdings keinen Sinn, da sie ja meine gesammelten Kontoabschriften kontrolliert haben und damit sehen würden ob Gelder hin und her gegangen sind. Und da es ja auch das Geldwäschegesetz gibt würden mehrere Ein- oder Auszahlungen auch sehr auffällig sein für die angeblichen heimlichen Millionen ;o)

    • Thorsten sagt:

      Damit müsste das Geld aber auch genau von den Konten kommen. Und Gledwäsche greift erst bei wesentlich anderen Summen. Die Suchen ja meist nicht nach Millionen, denen reichen ja kleiner Summen, die erst „aufgebraucht“ werden sollen.
      Also für mich durchaus verständlich, dass alle nutzbaren/zugreifbaren Konten geprüft werden.
      Was dann bei so einer Konstellation mit der Information anzufangen ist, István nochmal was ganz anderes.
      Du hättest auf jeden Fall durch die Vollmacht Zugriff auf die Gelder die über das Konto fließen.

  15. Hein Mück sagt:

    Ein verzwickter Fall. Wenn Ihr beide alleine lebt und der andere jeweils der nächste Angehörige ist, sind die gegenseitigen Vollmachten eigentlich ja sehr sinnvoll. Welche Möglichkeiten gäbe es denn stattdessen?

  16. Diana sagt:

    Danke für Eure Antworten. In bestimmter Form habe ich wohl ein persönliches Problem damit, dass eine Behörde…außer die Bank…in Kontoanlagen schauen darf, die nicht meine sind. Meine Tochter war mit den Auszügen in der Bank und wollte sich von dort bestätigen lassen, dass keine Aus-und Eingänge von mir geleistet wurden. Das wurde leider abgelehnt. Somit werde ich jetzt eine Termin vereinbaren um die Originale vorzulegen. Mit der Post geht das nicht raus. Meine Vollmacht wurde als Einzelvollmacht eingetragen, als meine Tochter gerade die Volljährigkeit erreicht hat. Wir beide erinnern uns daran nicht mehr und auch nicht ob es einen speziellen Grund dafür gab. Bleibt nur die Möglichkeit für einen Notfall und da ich ja damals noch bei der Bank gearbeitet habe macht das irgendwie einen Sinn. Sicherlich gibt es noch die Vollmacht für den Todesfall oder andere Möglichkeiten. In meinem Fall war es nicht so und nun ist das eben so. Die Frage ob das Jobcenter BAFIN abfragen darf für Konten die nicht mir gehören ect. hat sich somit erledigt. Scheinbar hat dieses Amt eingräumte Rechte und wenn man es von der Seite des Betrugfalles sieht maht es auch irgendwie Sinn, aber mich ärgert es und ich habe nichts zu verbergen.

  17. Markus sagt:

    Guten Morgen zusammen,
    Ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage die mich nicht selbst betrifft. Kontrolliert das Sozialamt bei der Beantragung von Hartz 4 auch Konten im Ausland? Bzw Immobilien im EU-Ausland?

    Es geht nicht um versuchten Steuerhinterzug, es geht um einen Bedürftigen der in Deutschland ein Konto hat, allerdings im Ausland ein Gemeinschaftskonto mit dem Bruder.
    Viele Grüße
    Markus

    • Christian Funke sagt:

      Was bedeutet „kontrolliert“?

      Konten werden aufgrund des AIA/CRS praktisch flächendeckend an Deutschland gemeldet. Wenn die ausländische Bank den Inhaber mit einer deutschen Adresse eingetragen hat, so wird das Konto automatisch an Deutschland gemeldet.

      Ob das abgeglichen wird weiss ich nicht, aber möglich ist ein Abgleich sicher.

      • Markus sagt:

        Vielen Dank für ihre Nachricht Herr Funke,
        Das Konto gehörte mal ihm. Wurde per Vollmacht von seinem Bruder mitbenutzt, bzw mitleiweweile hauptsächlich vom Bruder genutzt (der dazu Bevollmächtigt ist). Die Frage ist, sollte man das angeben um dann viel erklären zu müssen oder gibt man es nicht an. Also wird das Sozialamt davon Kenntnis bekommen?
        Vielen Dank im Voraus

      • Richard Banks sagt:

        Aus meiner Sicht wird das „Sozialamt“ nicht pro-aktiv informiert sondern müsste bei begründeteten Verdachte eine Anfrage an das Bundesamt für Finanzen machten, wo denn noch Konten unterhalten werden. Diese Anfragen haben in den letzten Jahren erschreckend in der Höhe zugenommen. Es ist aber aus meiner Sicht ein Unterschied, ob man ein Gemeinschaftskonto hat oder nur auf dem Konto eines anderen bevollmächtigt ist. Als Bevollmächtigter darf man nur im Rahmen der Vollmacht über das Geld des ANDEREN verfügen. Es ist als nicht das eigene Vermögen!

        • Markus sagt:

          Vielen Dank für die Antwort.
          Es handelt sich nicht einmal um ein Vermögen, vielmehr um ein Guthaben das die Vermögensgrenze überschreitet. Das Geld ist aber nicht vom Hartz 4 Antragsteller, sondern vom Bruder. Das Konto läuft im Ausland aber auf den Namen des Antragstellers.
          Ich weiß, es ist kompliziert, allerdings wenn es nicht angegeben wird wäre es leichter, zumal er keinen Profit daraus schlägt.

  18. Maik sagt:

    Ich hatte den Fall einer Buchprüfung. Bei dem Gespräch mit der steuertante kam heraus das sie die kontobewegung unserer Tochter eingesehen hat und uns bestätigte das da ja nicht zu sehen ist. Eine Information hat sie nie bekommen. Liegt hier also ein Versäumnis der Sparkasse vor? Habt ihr ein Paragraphen auf den ich mich berufen kann?
    Vielen Dank

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